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18.07.2024

Stellungnahme zur Eröffnung des Festlegungsverfahrens der BNetzA für den Zugang von Biogasanlagen zu den Gasversorgungsnetzen vom 08.05.2024

Das Wichtigste in Kürze

1. Von Seiten der europäischen Kommission, der Bundesregierung, dem Bundestag sowie der Bundesländer gibt es mehrere klare politische Bekenntnisse zur Nutzung von Biomethan als essentiellen Teil des Energiesystems der Zukunft. Zudem bietet die Umstellung der Gasversorgung von Erdgas auf erneuerbares Methan (Biomethan, synthetisches Methan) im Vergleich zu einer Umstellung auf Wasserstoff mehrere energie- und klimapolitische Vorteile. Beides sollte sich in den BNetzA-Festlegungen widerspiegeln.

2. Es ist scharf zu kritisieren, dass mit dem Festlegungsverfahren nur die Bedingungen für den Gasnetzzugang von Biomethananlagen (physische Einspeisung, Vermarktung) geregelt wird (insb. § 34 GasNZV), die Bedingungen für den Gasnetzanschluss dann aber Ende 2025 auslaufen (§§ 31- 33 GasNZV). Dabei sind die Regelungen für den Gasnetzanschluss besonders wichtig, um die Biomethaneinspeisung voranzubringen, inkl. des vorrangigen Netzanschlusses und der Aufteilung der Kosten für den zwischen Anlagen- und Netzbetreiber. Das Konsultationsverfahren sollte unbedingt um die Fortführung der Regelungen zum Gasnetzanschluss über 2026 hinaus erweitert werden.

3. Im Herbst 2021 hat die Bundesnetzagentur ihre Interpretation der bisherigen Regelung zur Aufteilung der Netzanschlusskosten zwischen Anlagen- und Netzbetreiber geändert, so dass Anlagenbetreiber nun einen deutlich höheren Anteil der Anschlusskosten tragen müssen. Bei der Festlegung einer Nachfolgeregelung sollte die Aufteilung der Netzanschlusskosten im Sinne der bis Herbst 2021 üblichen Praxis geregelt werden.

4. Bei den Qualitätsanforderungen an Biogas sollte der bisherige statische Verweis auf die einschlägigen DVGW-Regelwerke beibehalten und lediglich die Nennung des Regelwerks aktualisiert werden.