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06.11.2023

Stellungnahme zur Anhörung im Deutschen Bundestag am 6.11.2023 Zum Entwurf eines Änderungsantrags zum Entwurf eines Wärmeplanungsgesetzes vom 31.10.2023 (Ausschussdrucksache 20(24)195)

Das Wichtigste in Kürze

1. Der Änderungsantrag adressiert die wichtigsten Problemfelder für die Erzeugung und Nutzung von Biogas und Biomethan im Baugesetzbuch (BauGB). Dies ist ausdrücklich zu begrüßen.

2. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Regelungen befristet werden. Die Erhöhung der Anteile von Reststoffen im Substratmix von Biogasanlagen, die Errichtung von Satelliten-BHKW an Wärmesenken sowie die Umrüstung bestehender Biogasanlagen auf die Biomethaneinspeisung sind nicht nur bis 2028, sondern auch darüber hinaus energie-, klima- und umweltpolitisch sehr sinnvoll. Es gibt deshalb keinen Grund, die Privilegierungsregelungen bis 2028 zu beschränken.

3. Die aktuelle Ausgestaltung der Befristung bedingt erhebliche Rechtsunsicherheiten, die dazu führen würden, dass die neuen Regelungen nicht in Anspruch genommen und somit ins Leere laufen würden. Die an Voraussetzungen geknüpfte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der hier adressierten Vorhaben wird in der Praxis nicht nur einmalig, sondern bei jeder genehmigungsbedürftigen Änderung neu überprüft. In ihrer jetzigen Ausgestaltung führt die Befristung dazu, dass Anlagen, die die Regelungen innerhalb der Frist in Anspruch genommen haben, bei einer erneuten Überprüfung ab 2029 mangels Rechtsgrundlage nicht mehr bauplanungsrechtlich zulässig – und damit notwendige Änderungen (z.B. zur Erfüllung zukünftiger Umweltauflagen) nicht mehr genehmigungsfähig – wären. Insofern an einer Befristung festgehalten wird, sollte die Befristung so ausgestaltet werden, dass für Vorhaben, die basierend auf den hier vorgesehenen Regelungen errichtet oder umgestellt wurden, auch nach 2028 einerseits Bestandsschutz gilt und andererseits die Möglichkeit für Änderungen eröffnet bleibt.

4. Abgesehen von der Befristung sind die neuen Regelungen zur Errichtung von Biogasanlagen an nicht mehr privilegierten Tierhaltungen sowie zum verstärkten Einsatz von Reststoffen auch in ihrer konkreten Ausgestaltung zu begrüßen.

5. Die Regelungen zur Errichtung von Biogasaufbereitungsanlagen und die Errichtung von Satelliten-BHKW enthalten zum Teil handwerkliche Fehler. Werden diese Fehler beseitigt, sind die Regelungen – abgesehen von ihrer Befristung – ebenfalls zu begrüßen.