Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Der vorliegende Referentenentwurf zur Änderung des BEHG soll dazu dienen, die Beschränkung des BEHG auf die Hauptbrennstoffe nach Anlage 2 zu beenden und u.a. Abfall in den Geltungsbereich aufzunehmen. Das HBB stellt in Frage, ob die Einbeziehung von Abfall in das BEHG eine Lenkungswirkung auf die Abfallentstehung entfalten kann, da die Bepreisung die energetische Verwertung zusätzlich belastet und damit die Energiepreise beeinflusst, jedoch keinen direkten Effekt auf den Abfallanfall bei Verbrauchern und Wirtschaft hat. Da Abfälle wie z.B. Altholz nicht wie fossile Brennstoffe extra gefördert oder hergestellt werden, sondern zwangsläufig am Ende der Nutzungskette anfallen, ist von einer Aufnahme in das BEHG kein Lenkungseffekt hin zu mehr Abfallvermeidung bzw. geringeren nichtbiogenen Anteilen zu erwarten. Die energetische Verwertung von Altholz in Deutschland sollte nicht erschwert werden, um Verlagerungseffekte in das Ausland einschließlich längerer Transportwege (Carbon Leakage) oder gar eine Deponierung (ohne energetische Nutzung und Substitution fossiler Energien) zu vermeiden. Zudem liegen viele Stoffanteile im Altholz, die fossilen Ursprungs sind, in Form von Beschichtungen vor. Sie wären nicht oder nur mit zusätzlichem Energieaufwand separierbar. Weiterhin ist der Lenkungseffekt auch deswegen in Frage zu stellen, weil durch die Verlagerung des Inverkehrbringens auf die Verbrennungsanlage keine Rückwirkung auf diejenigen besteht, die das Altholz sammeln und sich des Altholzes entledigen. Das HBB fordert, dass mit der Ausweitung des BEHG keine (absichtliche oder unabsichtliche) Bepreisung des Bioenergieanteils einhergehen darf, um die Abkehr von fossilen Rohstoffen und Energieträgern und den Umstieg auf Bioenergie nicht zu behindern. Aus diesem Grund gilt es sicherzustellen, dass Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur weiterhin nicht als Brennstoffe im Sinne des BEHG gelten. Das HBB weist darauf hin, dass ab 2023 nicht nur fossile Energieträger neu der Berichtspflicht unterliegen, sondern davon auch Biomethan betroffen sein könnte, da die Energiesteuer analog zu fossilem Erdgas entsteht. Sowohl Biogas als auch Biomethan in aufbereiteter Form werden in der Kombinierten Nomenklatur unter der Position 2711 29 gefasst. Diese Positionen unterliegen grundsätzlich laut Anlage 2 dem Anwendungsbereich des BEHG. Während Biogas in § 2 (2) BEHG nun eindeutig von den Plichten ausgenommen wird, da die Steuerentstehung nach § 23 EnergieStG ausgenommen wird, ist dies für Biomethan nicht der Fall. Die Steuer für Biomethan entsteht wie bei Erdgas nach § 38 EnergieStG bei der Entnahme aus dem Gasnetz. Nach § 7 BEHG ist ab 1.1.2023 ein Nachweis über die Nachhaltigkeit der biogenen Brennstoffemissionen für den Emissionsfaktor Null erforderlich. Die aktuellen Probleme bei der Umsetzung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung machen deutlich, dass die Anforderung nur ab 1.1.2023 gelten dürfen, wenn alle Voraussetzungen dafür rechtzeitig geschaffen wurden, andernfalls aber eine Verschiebung erforderlich ist. Zu den erforderlichen Voraussetzungen zählen die rechtzeitige Vorlage der erforderlichen Rechtsgrundlagen sowie das Vorliegen der Durchführungsrechtsakte der EU als auch die entsprechenden Voraussetzungen zur Verbuchung der Nachhaltigkeitsnachweise auf nationaler Ebene und ausreichend Vorlaufzeit für die Wirtschaftsbeteiligten zur Umsetzung der Anforderungen sowie ausreichend vorhandene Auditoren. Das HBB kritisiert, dass nach Schaffung der Rechtsgrundlage für die Ausweitung des BEHG den Wirtschaftsbeteiligten absehbar nur wenig Zeit für die Umsetzung bis 1.1.2023 bleiben wird und fordert einen realistisch umsetzbaren Zeitrahmen ein. Es muss dringend vermieden werden, dass die Umsetzung des BEHG die Bereitstellung von Bioenergie be- oder verhindert, da unnötige bürokratische Hürden aufgebaut werden.