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23.11.2022

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Strompreisbremsengesetzes

Das Wichtigste in Kürze

1. Grundsätzliche Ausnahme von Biogas und fester Biomasse: Bioenergieanlagen waren in den vergangenen Jahren und insbesondere seit Beginn des Ukrainekriegs massiven Steigerungen der festen und variablen Produktionskosten ausgesetzt. Damit Anlagenbetreiber die vergangenen Kostensteigerungen und ggf. zukünftige weitere Kostensteigerungen durch höhere Stromerlöse refinanzieren können, muss die Stromerzeugung aus Biogas und fester Biomasse grundsätzlich vom Abschöpfungsmechanismus ausgenommen werden. Diese Möglichkeit ist auch von der dem Gesetz zugrundeliegenden EU-Verordnung 2022/1854 gedeckt. Sollte der Abschöpfungsmechanismus in der im Referentenentwurf (RefE) beschriebenen Form umgesetzt werden, ist mit einer massiven Leistungsreduktion durch Bioenergieanlagen zu rechnen. Dies kann in Anbetracht der aktuellen Energiekrise nicht das Ziel der Bundesregierung sein.

2. Deutlich höhere Sicherheitszuschläge: Insofern Biomasse nicht vollständig ausgenommen wird, müssen die Sicherheitszuschläge auch die vergangenen bzw. absehbaren Steigerungen der variablen und fixen Kosten berücksichtigen. Die RefE vorgesehene Erhöhung des Sicherheitszuschlags von 3 auf 6 ct/kWh reicht dafür in keiner Weise aus. Angemessene Sicherheitszuschläge wären für Biogas (ohne Biomethan) 12 ct/kWh, für Altholz 13 ct/kWh für Frischholz 9 ct/kWh.

3. Keine Abschöpfung von Erlösen aus der flexiblen Stromproduktion: Laut RefE soll die Differenz zwischen „gestatteten Erlösen“ (anzulegender Wert zzgl. Sicherheitszuschlag) und den realen Spotmarkterlösen abgeschöpft werden. Damit werden auch die Einnahmen aus der flexiblen Stromproduktion abgeschöpft und Bioenergieanlagen verlieren den Anreiz, ihre Stromproduktion auf Zeiten mit besonders hohem Strombedarf zu verlagern. Dies erhöht den Erdgasbedarf in Spitzenlastzeiten und ist insbesondere in der jetzigen Krisensituation energiewirtschaftlich falsch. Statt der Differenz zwischen den realen Spotmarkterlösen und dem „gestatteten“ Erlös, darf nur die Differenz zwischen und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert abgeschöpft werden (so wie dies im RefE bereits für Wind- und Solarenergie vorgesehen ist).

4. Änderung der Bagatellgrenze für Biogas: Die vorgesehene Bagatellgrenze von 1 Megawatt (MW) ist zu begrüßen. Insofern Biomasse nicht grundsätzlich ausgenommen wird, muss die Grenze bei Biogasanlagen nicht 1 MW installierte Leistung, sondern 1 MW Höchstbemessungsleistung betragen, um Anlagen nicht schlechter zu stellen, die ihre installierte Leistung zum Zweck der flexiblen Stromerzeugung erhöht haben. Eine Pönalisierung von Investitionen in die Anlagenflexibilisierung ist energiewirtschaftlich unsinnig. Außerdem muss zur Berechnung der installierten Leistung Biogasanlagen, die getrennte Anlagen im Sinne des EEG sind, nicht zusammengefasst werden. Dies würde die 1 MW Bagatellgrenze konterkarieren und einen Eingriff in den für diese Anlagen geltenden Bestandsschutz bedeuten.

5. Keine Rückwirkung: Die rückwirkende Abschöpfung von Erlösen ab dem 1.9.2022  zerstört massiv das Vertrauen der Wirtschaft in die Politik und treibt gerade Bioenergieanlagen wegen hoher Brennstoffkosten in die Verlustzone. Insofern Biomasse nicht grundsätzlich ausgenommen wird, darf die Abschöpfung erst für Erlöse gelten, die ab dem 1.12. erwirtschaftet wurden, so wie dies auch in der EU-Verordnung vorgesehen ist.

6. Anhebung der Höchstwerte nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Aufgrund der stark gestiegenen festen und variablen Kosten sollten die Höchstwerte in den EEG-Ausschreibung für Neu- und Bestandsanlagen deutlich angehoben werden.