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05.12.2024

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (AVBFernwärmeV)

Aus Sicht der Bioenergieverbände sollten dabei u.a. die folgenden Punkte in der Novelle berücksichtigt werden:

Anpassung von Preisänderungsklauseln bei Energieträger-wechsel oder Änderung der Beschaffungsstruktur: Die Bio-energieverbände fordern § 24a wieder in die AVBFernwärmeV aufzunehmen. Dieser stellt sicher, dass bestehende Verträge zwischen FVU und Kunden fortgesetzt werden, wenn das FVU entscheidet, die Energieträger zu wechseln oder die Beschaffungsstruktur anzupassen. Ein FVU, welches beabsichtigt die fossilen mit erneuerbaren Energieträgern auszutauschen, beispielsweise mit Biomasse, braucht an dieser Stelle Investitionssicherheit. Die Gewissheit, bestehende Lieferverträge zu behalten, ist für FVU eine Voraussetzung, um sich für eine investitionsintensive Anpassung im Wärmenetz zu entscheiden, wie beispielsweise der Umstieg auf Biomasse. Darüber hinaus braucht es aus Sicht der Bioenergieverbände für die FVU ein Preisanpassungsrecht, dass es ihnen ermöglicht Sprungi-nvestitionen zur Defossilisierung von Fernwärmesystemen weiterzugeben. Notwendige Investitionen in neue Wärme-erzeugungsanlagen führen in der Regel zu erhöhten Kosten, die der FVU nicht allein tragen kann. Ohne ein solches Preisanpassungsrecht müssten FVU ihre Kunden kündigen und neue Verträge aushandeln. Das Ausbleiben dieser Regelung würde dazu führen, dass vertragsrechtliche Vorgaben Investitionen in erneuerbare Wärmeerzeugungsanlagen hemmen.

Entlastung für Kleinstnetze: Im Rahmen der Neugestaltung dürfen kleine und Kleinstnetze nicht übermäßig belastet und mit großen Netzen gleichgesetzt werden. Sinnvolle Erleichterungen oder Ausnahmen für kleine Netze sind aus Sicht der Bioenergieverbände sehr wichtig, weil sie völlig anderen Rahmenbedingungen unterliegen und andere Möglichkeiten haben als große Netze. Die Bioenergieverbände begrüßen, dass die Definition von Kleinstnetzen in diesem Entwurf angepasst wurde und Kleinstnetze definiert werden als Wärmenetz, das eine thermische Gesamtnennleistung von weniger als 5 Megawatt aufweist. Die Bioenergieverbände fordern jedoch weiterhin die Definition von Kleinstnetzen anzupassen. Kleinstnetze sollten Netze umfassen, die bis zu 300 Hausanschlüsse oder eine thermische Gesamtnennleistung von weniger als 6 Megawatt aufweisen.

Die Bioenergieverbände vermissen § 3 Absatz 5 und 6 im neuen Referentenentwurf, die aus dem neuen Entwurf gelöscht wurden. Sie hatten es begrüßt auch in § 3 bei der Anpassung der Leistung zwischen großen und kleinen Netzen zu unterscheiden.

Bürokratie eindämmen - Veröffentlichungspflichten auf sinn-volle Angaben beschränken: Das FVU darf durch die gewünschte und wichtige transparente Informations-bereitstellung nicht überfordert werden. Der Aufwand muss im Verhältnis zum Nutzen stehen. Informationen zu Netzverlusten, die laut Referentenentwurf vom Fernwärmeversorger veröffent-licht werden sollen, werden bereits jährlich im Rahmen des § 5 EnStatG („8. die Menge der Netzverluste“) an Statistische Landesämter übermittelt.

Sonderkündigungsrecht für Kunden nur bei einem Mehrwert für die Defossilisierung des Wärmesektors: Der Verordnungstext sollte aus Sicht der Bioenergieverbände klarstellen, dass bei einem vollständig aus erneuerbaren Energien gespeisten Wärmenetz, der Kunde seinen Wärmebedarf nicht aus einer anderen Wärmequelle decken darf. Andernfalls würden Investitionen in erneuerbare Wärmenetze unsicher zu kalkulieren und ein erneuerbarer Energieträger nur gegen einen anderen ausgetauscht.

Preisindizes für einzelne Energieträger: Die Bioenergieverbände begrüßen, dass für die Preisänderungsklauseln sowohl Preisindizes als auch die tatsächlichen Kosten verwendet werden dürfen. Der Wärmepreisindex, der vor allem auf Betriebskosten für Öl- und Gaszentralheizungen beruht, ist kein geeigneter Index für erneuerbare Technologien und widerspricht dem Anspruch der Novellierung, die Verordnung aufgrund der anstehenden Defossilisierung des Wärmesektors umzusetzen. Für die Hauptbioenergieträger wie beispielsweise Altholz, Landschafts-pflegeholz oder auch Silomais (und andere pflanzliche Biomasse) zur Biogaserzeugung etc. sind eigene Indizes notwendig.

Klarheit schaffen: An einigen Stellen der Verordnung gibt es Anpassungsbedarf, da unklar ist, wie die Regelung im Detail umzusetzen ist. Dazu gehören beispielsweise die Veröffent-lichungspflicht von Netzverlusten (§1b Absatz 1 5.) oder die Veröffentlichung eines Berechnungsinstruments (§1b Absatz 2).