Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zum TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024
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Biomasseanlagen mit weniger als 20 MW Feuerungswärme-leistung, die bislang aufgrund § 2 Absatz 2a des Brennstoff-emissionshandelsgesetz (BEHG) dem nationalen Emissions-handelssystem unterliegen, sollten spätestens ab dem Jahr 2027 vom Emissionshandel ausgenommen werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die Ausnahme der Anlagen per Rechts-verordnung im BEHG verankert wird.
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Das Anforderungsniveau des Überwachungsplans im Treib-hausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) sollte den Vorgaben des BEHG angepasst werden, da es bis 2025 keine Kapazitäten bei Anlagenbetreibern und Laboren gibt, die Vorgaben der EU-Monitoring-Verordnung (EU) 2018/2066 anzuwenden.
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Die Schwelle der Pflichtenfreistellung in § 26 Absatz 1 des TEHG sollte auf 90,0 Prozent Biomasseanteil angepasst werden, um für Kohärenz mit den Standardwerten zu sorgen und Abfallanlagen, die überwiegend Altholz der Kategorien A III und IV einsetzen, ebenfalls zu erfassen.
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Das Entfallen des Anspruchs auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen für Betreiber stellt einen erheblichen Wett-bewerbsnachteil dar, da nicht flexibel auf Änderungen der Marktsituation reagiert werden kann. Daher sollte § 26 Absatz 2 des TEHG gestrichen werden.
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Die Anwendung der nationalen Carbon-Leakage-Schutzmaßnahmen sollte schnellstmöglich seitens der EU-Kommission gestattet werden. Die geltenden bzw. die bei der Europäischen Kommission zuletzt notifizierten BECV-Kompensationsquoten sollten beibehalten werden.
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Der Entstehungstatbestand § 14 Abs. 2 des EnergieStG sollte aus dem Anwendungsbereich des EU-ETS 2 gemäß § 3 Nr. des Gesetzentwurfs gestrichen werden. Andernfalls wären Biokraftstoffproduzenten allein aufgrund fiktiver Emissions-mengen von der Pflicht zur Einreichung von Überwachungs-plänen und Emissionsberichten im EU-ETS 2 betroffen.
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Es bedarf der rechtssicheren Klarstellung, dass die Einhaltung der THG-Minderungsanforderungen in § 9 Absatz 1 EBeV 2030 nur für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 01.01.2021 und ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW (Größengrenze der RED II) verpflichtend ist.
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