Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030
Die Bioenergieverbände des Hauptstadtbüros Bioenergie (HBB) danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf (RefE) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für eine Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030). Die Bioenergieverbände sehen es kritisch, dass bereits vor Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) der Verordnungsentwurf erarbeitet und zur Stellungnahme gestellt wird und damit noch keine Rechtsgrundlage für den Verordnungsentwurf vorliegt. Entsprechend müssen im Entwurf der Verordnung und damit auch in dieser Stellungnahme Annahmen über das noch zu beschließende Gesetz getroffen werden. Die Bioenergieverbände empfehlen deshalb nach Beschlussfassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BEHG eine erneute Stellungnahme zum RefE EBeV 2030 auf Grundlage des dann beschlossenen Gesetzes durchzuführen.
Die Bioenergieverbände sprechen sich grundsätzlich gegen die geplante Änderung im BEHG aus, Holzbrennstoffe neu in den Geltungsbereich des BEHG aufzunehmen. Die Änderung des BEHG sieht vor, dass die bisherige Ausnahme für Brennstoffe der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur (Brennstoffe aus Holz), ab 01.01.2023 gestrichen werden soll. Zudem sieht der Entwurf der BEHG-Novelle vor, dass Brennstoffe, die in Anlagen nach 8.1.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Bundesimmissionsschutzverordnung – 4. BImSchV) eingesetzt werden, ab 01.01.2023 unter die CO2-Bepreisung fallen. Davon betroffen sind auch kleine und mittlere Biomasseheizkraftwerke, die z.B. Altholz einsetzen. Die vorgesehene Änderung des BEHG würde dazu führen, dass Holzbrennstoffe in diesen Anlagen grundsätzlich der CO2-Bepreisung unterliegen würden. Sowohl die Biomasseheizkraftwerke als auch deren Lieferanten und die Vorkette müssten einen aufwändigen, komplizierten und teuren Zertifizierungsprozess für den Nachweis der Nachhaltigkeit durchlaufen, um nicht der vollen CO2-Bepreisung zu unterliegen. Deutschland würde damit die EU-rechtliche Begrenzung der Nachhaltigkeitszertifizierung für feste Biomasse in Anlagen ab 20 Megawatt (MW) Feuerungswärmeleistung streichen (bis auf 1 MW) und auf alle nach Nummer 8.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigten Anlagen ausweiten. Die Politik ist aktuell gefordert, erneuerbare Energien zu stärken und keine unnötigen Hürden für deren Ausbau aufzubauen. Eine sachlich unbegründete Verteuerung der (erneuerbaren) Energieerzeugung wäre ein Schritt in die falsche Richtung. Die Bioenergieverbände sprechen sich deshalb im laufenden Gesetzgebungsverfahren gegen die Aufnahme von Holzbrennstoffen in den Geltungsbereich des BEHG aus.
Die Bioenergieverbände sprechen sich bei der Änderung des BEHG ebenfalls gegen die Bepreisung biogener CO2-Emissionen aus nachhaltig zertifizierten Biokraftstoffen aus Anbaubiomasse aus, wenn deren Anteil die in der 38. BImSchV festgelegte Obergrenze von 4,4 % am Endenergieverbrauch im Verkehrssektor übersteigt. Diese Regelung widerspricht nicht nur Wortlaut und Zweckbestimmung des BEHG, der zufolge fossile CO2-Emissionen aus Brenn- und Kraftstoffen bepreist werden sollen. Die geplante Einbeziehung CO2-neutraler bzw. CO2-ärmerer Kraftstoffalternativen in die Bepreisung läuft auch der mit dem nationalen CO2-Preis beabsichtigten Lenkungswirkung zuwider, die aber verfassungsrechtliche Voraussetzung der Bepreisung ist. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Bepreisung biogener CO2-Emissionen aus nachhaltig zertifizierten Biokraftstoffen widerspricht vor allem auch der wissenschaftlichen Grundlage des Klimaschutzes und den darauf aufbauenden internationalen Treibhausgasbilanzierungsregeln des Weltklimarates IPCC. Diese stellen klar, dass das von Pflanzen gebundene CO2 bei der energetischen Biomassenutzung als treibhausgasneutral zu bewerten ist. Deutschland darf in dieser Frage nicht den internationalen wissenschaftlichen Konsens verlassen. Zudem werden über die gesamte Warenkette, beginnend mit dem Anbau bis hin zur Biokraftstoffproduktion, alle anfallenden (fossilen) Treibhausgasemissionen für die sektorspezifische Anrechnung (Landwirtschaft, Energie, Industrie) erfasst. Die Gleichbehandlung fossiler und nachhaltiger biogener Kraftstoffe ist wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verfassungsrechtlich bedenklich.