Stellungnahme zum Kabinettsentwurf zu den Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht
Das Wichtigste in Kürze
1. Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern muss Biomasse weiterhin einschließen: Steuerermäßigungen für Strom aus Biomasse können nach Artikel 15 der europäischen Energiesteuerrichtlinie und nach der kürzlich vorgenommenen Anpassung des EU-Beihilferechts weiterhin ausdrücklich gewährt werden, sofern die Anforderungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED) erfüllt werden. Der Kabinettsentwurf mit seiner kompletten Streichung von Biomasse als erneuerbarem Energieträger ist also europarechtlich nicht gefordert und widerspricht zudem der Gleichbehandlung von nachhaltiger Biomasse mit anderen erneuerbaren Energieträgern, wie sie in der RED verankert ist.
2. Präzisierung des Biomassebegriffs in der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Aus Sicht der Bioenergieverbände ist die Anwendung bestehender Zertifizierungssysteme zum Nachweis der Einhaltung von Nachhaltigkeitsanforderungen sowie Anforderungen zur Treibhausgasminderung als verhältnismäßig und ohne zusätzlichen Bürokratieaufwand für Wirtschaft und Verwaltung zu betrachten, wenn der Geltungsbereich analog zu Artikel 44 Abs. 3 Buchstabe c) AGVO auf Anlagen oberhalb einer nach § 1 BioSt-NachV festgelegten Größengrenze beschränkt wird. Andernfalls ist nicht vermittelbar, dass Bioenergieanlagen eine umfangreiche Nachweisführung im Rahmen der BioSt-NachV erfüllen müssen und dies dann nicht bei der Anwendung des Stromsteuerrechts anerkannt wird.
3. Klarstellung der Nachweisanforderungen hinsichtlich des Emissionswertes: Die Neufassung von § 2 Nr. 10 StromStG hat zum Ziel die Nachweisführung für KWK-Anlagen zu vereinfachen. So sollen nach dem aktuellen Kabinettsentwurf Bioenergieanlagen nicht mit zusätzlichen Nachweisanforderungen hinsichtlich des Emissionswertes belastet werden. Diese sind hiernach auf fossile Brennstoffe reduziert. Eine entsprechende Folgeänderung wurde zudem in Artikel 3 Nr. 10 d) hinterlegt. Im Gegensatz zu Artikel 3 Nr. 10 d) ist der Wortlaut in Artikel 1 nicht ganz eindeutig und könnte ohne Gesetzesbegründung falsch interpretiert werden mit dem Resultat, dass Bioenergieanlagen nicht hocheffizient seien. Der Gesetzestext sollte – im Sinne des Willens des Gesetzgebers - klarer formuliert werden. Der Text aus dem Kabinettsentwurf sollte leicht angepasst werden.