Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 23.09.2020
Das Wichtigste in kürze
Aus Sicht der Bioenergieverbände weist der vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 23.09.2020 (Kabinettsentwurf EEG 2021 – KabE) deutliche Verbesserungen sowohl gegenüber dem EEG 2017 als auch gegenüber dem Referentenentwurf vom 14.09.2020 (RefE) auf. Die Bioenergiebranche versteht dies als substantielles Signal, dass für Strom und Wärme aus Biomasse weiterhin eine Perspektive besteht und die Bundesregierung deren Systemrelevanz anerkennt. Die Bioenergieverbände begrüßen neben weiteren Verbesserungen insbesondere die Anhebung der Ausschreibungsvolumina und Gebotshöchstwerte, die Verlängerung der Realisierungsfrist für Neuanlagen, die Streichung des Deckels für die Flexibilitätsprämie sowie die Anhebung des Flexibilitätszuschusses.
Insgesamt betrachtet bleibt der Entwurf jedoch weiterhin hinter den notwendigen Änderungen zurück, die unabdingbar sind, um den bereits eingesetzten Rückbau der Bioenergieanlagen in Deutschland abzuwenden und ihr Potenzial für Klimaschutz und Energiewende zu erhalten.
Kurzum: mit dem vorliegenden Entwurf sind die Ziele der Bundesregierung nicht zu erreichen, da u.a. die Bioenergie den ihr im Klimaschutzprogramm (KSP) 2030 sowie im KabE zugedachten Beitrag nicht leisten kann.
Der größte Änderungsbedarf betrifft die folgenden vier Kernpunkte:
Erstens: Die Höhe der Ausschreibungsvolumina
Gemäß der Begründung zu § 4 EEG 2021 sollen die Ausschreibungsvolumina so festgelegt werden, dass die Stromerzeugung aus Biomasse bis 2030 auf dem Niveau von 42 Terawattstunden (TWh) stabilisiert wird. Dies entspricht dem Zielszenario im KSP 2030, das ebenfalls eine Stabilisierung auf 42 TWh vorsieht, damit in Deutschland ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energien an der Bruttostromerzeugung bis 2030 erreicht werden kann. Der Zielwert von 42 TWh sollte direkt im Gesetz verankert werden, nicht nur in der Begründung.
Davon abgesehen werden die im KabE festgelegten Ausschreibungsvolumina von 350 Megawatt pro Jahr (MW/a) im regulären Ausschreibungsverfahren und 150 MW/a in den Ausschreibungen für hochflexible Biomethananlagen dem 42-TWh-Ziel nicht gerecht. Nur wenn man extrem optimistische Annahmen zu den durchschnittlichen Volllaststunden des Anlagenparks macht und annimmt, dass auch im Jahr 2030 noch signifikante Strommengen von Bestandsanlagen im ersten Vergütungszeitraum erzeugt werden, kann bei einem Ausschreibungsvolumen von 350 MW/a (regulär) bzw. 150 MW/a (Biomethan) im Jahr 2030 der in der Gesetzesbegründung genannte Zielwert für 2030 erreicht werden. Wenn u.a. berücksichtigt wird, dass das EEG 2021 laut KabE noch deutlich stärkere Anreize zur Flexibilisierung und damit zur Reduzierung der Volllaststunden setzt als das EEG 2017 und der Referentenentwurf, dann könnte die Stromerzeugung aus Biomasse selbst bei einer vollständigen Ausschöpfung der 350 bzw. 150 MW/a auf etwa 30 TWh sinken. Zur Erreichung des 42-TWh-Ziels ist eher ein Ausschreibungsvolumen von 990 MW/a notwendig, davon 840 MW im regulären Ausschreibungssegment und 150 MW im Ausschreibungssegment für hochflexible Biomethananlagen.
Kontraproduktiv ist in diesem Zusammenhang zudem die geplante „Südquote“. Im Gegensatz zur Südquote bei den Ausschreibungen für Windenergie an Land wird in dem Fall, dass nicht genügend Gebote aus der so genannten „Südregion“ eingereicht werden, um die Quote zu füllen, das übrige Volumen der Quote nicht mit Geboten aus anderen Regionen aufgefüllt, sondern die Leistung schlicht nicht vergeben und auf die Folgejahre übertragen. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass in einer überzeichneten Ausschreibung, für die keine Gebote aus der Südregion eingereicht werden, nur die Hälfte des ausgeschriebenen Volumens überhaupt vergeben wird. Die Folge wäre ein Abbau der gesicherten Leistung im Norden. Die Südquote sollte deshalb abgeschafft oder zumindest in Analogie zur Südquote bei Wind an Land ausgestaltet werden, einschließlich einer Absenkung auf 20 Prozent.
Zweitens: Der Erhalt bestehender sowie Mobilisierung zusätzlicher Güllevergärung:
Das KSP 2030 sieht einen Ausbau der Güllevergärung vor. Um dies zu erreichen sowie bereits in Anlagen klimaschonend vergorene Gülle zu erhalten, ist es unerlässlich, die Sondervergütungsklasse für Güllevergärung weiter zu entwickeln. Dazu gehört insbesondere eine Umstellung der Obergrenze der Sondervergütungsklasse auf 150 Kilowatt (kW) Bemessungsleistung ohne eine Deckelung der installierten Leistung sowie ein Aussetzen der Degression. Die geplante Einführung einer Anschlussregelung für bestehende Biogasanlagen, die auf die Güllevergärung umsteigen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sollte das EEG 2021 nicht nur eine Verordnungsermächtigung, sondern bereits eine ausformulierte Anschlussregelung enthalten. Diese könnte darin bestehen, die Sondervergütungsklasse für Bestandsanlagen im zweiten Vergütungszeitraum zu öffnen.
Drittens: Die Gebotshöchstwerte
Der Hauptgrund für die bisher geringe Beteiligung an den Ausschreibungsverfahren für Biomasse waren die sehr niedrigen Gebotshöchstwerte. Es ist deshalb sehr zu begrüßen, dass mit dem KabE die Höchstwerte angehoben werden. Allerdings sind die Höchstwerte insbesondere für viele landwirtschaftliche Biogasanlagen im niedrigen Leistungsbereich noch nicht hinreichend, um einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb zu ermöglichen. Der Höchstwert für Bestandsanlagen sollte deshalb auf 19,4 ct/kWh angehoben und die Degression ausgesetzt werden.
Viertens: Die verschärfte Begrenzung der Bemessungsleistung für Holzheizkraftwerke
Mit dem KabE wird die bereits bestehende Begrenzung der Bemessungsleistung teilweise deutlich verschärft. Bei Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse wird die Vergütung auf eine Bemessungsleistung begrenzt, die 65 Prozent der installierten Leistung entspricht. Für neu geplante sowie bestehende Holzheizkraftwerke ist ein solches Kriterium aus wirtschaftlicher Sicht kritisch zu sehen. Bestehende Holzheizkraftwerke können zudem eine solch verschärfte Pflicht allein aus technischen Gründen kaum erfüllen. Eine signifikante Verschärfung der Pflicht zur Flexibilisierung gegenüber dem EEG 2017 würde viele bestehende Holzheizkraftwerke von vorneherein von der Anschlussvergütung ausschließen. Die Begrenzung der Bemessungsleistung von Holzheizkraftwerken sollte deshalb bei 80 Prozent belassen der installierten Leistung belassen.