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16.08.2024

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung/BauGB Novelle

Das Wichtigste in Kürze

Die mit dem Wärmeplanungsgesetz eingeführten Sonderregelungen für Biogas im Baugesetzbuch (§ 246d BauGB) sollen den Einsatz von Reststoffen, den Zusammenschluss kleinerer Biogasanlagen zu einer gemeinsamen Gasaufbereitung sowie von der Biogaserzeugung abgesetzte Stromerzeugung mit Wärmeauskopplung (sog. Satelliten-BHKW) im Außenbereich erleichtern. Jedoch sind die Regelungen in ihrer aktuellen Fassung an entscheidenden Stellen nicht geeignet, die Regelungsintention umzusetzen. Mit der vorliegenden BauGB-Novelle sollten diese Regelungen daher unbedingt überarbeitet werden.

Erstens: Es müssen Korrekturen in der Ausgestaltung der Sonderregeln vorgenommen werden, damit die Regelungen überhaupt das Gewollte erreichen bzw. in Anspruch genommen werden.

  • Streichung des pauschalen Änderungsverbots: Die Sonderregelungen sind sämtlich befristet; Biogasanlagen, die die Regelungen vor Ablauf der Fristen in Anspruch genommen haben, dürfen nach Ablauf der Fristen ihre Höhe und Grundfläche nur noch erweitern, insofern dies zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendig ist.      
    Damit wird diesen Anlagen aber jeglicher Spielraum genommen, um auf sich ändernde energiepolitische Zielsetzungen, Märkte oder technologische Innovationen zu reagieren können. In dieser Pauschalität führt das Änderungsverbot deshalb dazu, dass die Sonderregeln nicht in Anspruch genommen werden – es muss zwingend gestrichen werden!
  • Änderung des Anknüpfungspunktes für Satelliten-BHKW im Außenbereich: Die Sonderregelung für Satelliten-BHKW gilt aktuell nur für BHKW, die im „räumlich funktionalen Zusammenhang“ zur Biogaserzeugungsanlage errichtet werden. Mit diesem Anknüpfungspunkt kann der Zweck der Regelung jedoch nicht erreicht werden. Ein Satelliten-BHKW steht nie im räumlich funktionalen Zusammenhang zur Biogaserzeugungsanlage, sondern ist stets – daher der Name – von der Biogaserzeugungsanlage abgesetzt.

Zweitens: Neben diesen zwingend notwendigen Korrekturen, sollten weitere Änderungen im BauGB vorgenommen werden, um das volle energie- und klimapolitische Potenzial der Sonderregelungen auszuschöpfen:

  • Privilegierung von Wärmespeichern an Satelliten-BHKW: Die Regelung in § 246d Nr. 2 BauGB soll Satelliten-BHKW im Außenbereich ermöglichen; de facto werden aber die energiewirtschaftlich besonders sinnvollen flexiblen BHKW von der Regelung ausgeschlossen. Bei flexiblen BHKW werden mit Wärmespeichern Stromerzeugung und Wärmebereitstellung zeitlich entkoppelt. Die Errichtung von Wärmespeichern an Satelliten-BHKW im Außenbereich ist jedoch weder durch die Sonderregelung noch durch eine andere Regel im BauGB abgedeckt.
  • Bei Biomethan-Zusammenschlüssen auch Biogas aus Biogasanlagen zulassen, die nicht privilegiert im Außenbereich errichtet wurden: Der Zusammenschluss mehrerer Biogasanlagen hat im Wesentlichen zwei Vorteile: die spezifischen Produktionskosten des Biomethans sinken mit der Anzahl der angeschlossenen Anlagen. Die Zahl der für einen Netzanschluss erforderlichen Einspeisepunkte reduziert sich erheblich. Und durch die Möglichkeit den Standort nahe dem volkswirtschaftlich und physikalisch günstigsten Anschlusspunkt zu wählen, reduzieren sich auch die Kosten. Die Sonderregelung erlaubt aktuell aber nur den Anschluss von Biogasanlagen, die selbst privilegiert im Außenbereich errichtet wurden, und schließt Anlagen die z.B. zwar privilegiert errichtet, aber später „überplant“ wurden aus (z.B. Anlagen in Sondergebieten). Dieser Ausschluss senkt den Spielraum für größere und damit effizientere und günstigere Zusammenschlüsse.
  • Entfristung der Regelung zur Herkunft der Biomasse: Sollen die vorhandenen Potenziale von für die Biogaserzeugung geeigneten Reststoffen soweit wie technisch und wirtschaftlich möglich erschlossen werden, müssen diesbezügliche bauplanungs-rechtliche Hürden dauerhaft abgebaut werden. Die Befristung der Sonderregelung in § 246d Absatz 3 BauGB, die endlich auch die Einbeziehung von nahegelegenen Gewerbebetrieben z.B. Getränke oder Lebensmittel und erzeugende bzw. verarbeitende Betriebe, aber auch die Erschließung des Güllepotenzials aus bestehenden gewerblichen Tierhaltungen, rechtssicher ermöglicht, muss daher entfristet werden.