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21.08.2024

Stellungnahme zum Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (AVBFernwärmeV)

Das Wichtigste in Kürze

Leitungsgebundene Wärme ist entscheidend für die Transformation des Wärmesektors auf erneuerbare Energien und der Substitution fossiler Brennstoffe. Daher unterstützen die Bioenergieverbände des Hauptstadtbüros Bioenergie (HBB) die Novellierung der AVBFernwärmeV. Die Umstellung des Wärmesektors auf Erneuerbare Energien erfordert notwendige Anpassungen der AVBFernwärmeV. Nur so wird Rechtssicherheit für Fernwärmeversorgungsunternehmen gewährleistet, die in diesen Bereich investieren möchten. Aus Sicht der Bioenergieverbände sollten dabei die folgenden Punkte in der Novelle berücksichtigt werden:

Entlastung für Kleinstnetze: Im Rahmen der Neugestaltung dürfen kleine und Kleinstnetze nicht übermäßig belastet und mit großen Netzen gleichgesetzt werden. Sinnvolle Erleichterungen oder Ausnahmen für kleine Netze sind aus Sicht der Bioenergieverbände sehr wichtig, weil sie völlig anderen Rahmenbedingungen unterliegen und andere Möglichkeiten haben als große Netze. Daher begrüßen die Bioenergieverbände, dass beispielsweise in §3 Absatz 5 und 6 für die kleinen und Kleinstnetze andere Bedingungen gelten. Um tatsächlich auch kleine Netze und Bürgerenergieprojekte wie Genossenschaftsnetze zu umfassen, muss die Definition von Kleinstnetzen allerdings angepasst werden. Kleinstnetze sollten bis zu 300 Hausanschlüsse oder eine Wärmeabnahme bis zu 6 MWh je laufenden Meter oder Fernwärmetrasse umfassen.

Bürokratie eindämmen - Veröffentlichungspflichten auf sinnvolle Angaben beschränken: Das Fernwärmeversorgungsunternehmen darf durch die gewünschte und wichtige transparente Informationsbereitstellung nicht überfordert werden. Der Aufwand muss im Verhältnis zum Nutzen stehen. Informationen zu Netzverlusten, die laut Referentenentwurf vom Fernwärmeversorger veröffentlicht werden sollen, werden bereits jährlich im Rahmen des § 5 EnStatG („8. die Menge der Netzverluste“) an Statistische Landesämter übermittelt.

Sonderkündigungsrecht für Kunden nur bei einem Mehrwert für die Defossilisierung des Wärmesektors: Der Verordnungstext sollte aus Sicht der Bioenergieverbände klarstellen, dass bei einem vollständig aus erneuerbaren Energien gespeisten Wärmenetz, der Kunde seinen Wärmebedarf nicht aus einer anderen Wärmequelle decken darf. Andernfalls würden Investitionen in erneuerbare Wärmenetze unsicher zu kalkulieren und ein erneuerbarer Energieträger nur gegen einen anderen ausgetauscht.

Preisindizes für einzelne Energieträger: Die Bioenergieverbände begrüßen, dass für die Preisänderungsklauseln sowohl Preisindizes als auch die tatsächlichen Kosten verwendet werden dürfen. Der Wärmepreisindex, der vor allem auf Betriebskosten für Öl- und Gaszentralheizungen beruht, ist kein geeigneter Index für erneuerbare Technologien und widerspricht dem Anspruch der Novellierung, die Verordnung aufgrund der anstehenden Defossilisierung des Wärmesektors umzusetzen. Für die Hauptbioenergieträger wie beispielsweise Altholz, Landschaftspflegeholz oder auch Silomais (und andere pflanzliche Biomasse) zur Biogaserzeugung etc. sind eigene Indizes notwendig.

Klarheit schaffen: An einigen Stellen der Verordnung gibt es Anpassungsbedarf, da unklar ist, wie die Regelung im Detail umzusetzen ist. Dazu gehören beispielsweise die Veröffentlichungspflicht von Netzverlusten (§1a Absatz 1 5.), die Veröffentlichung eines Berechnungsinstruments (§1a Absatz 3) oder wenn es um eine angemessene Ausgleichszahlung bei Anpassung der Leistung in kleinen Wärmenetzen geht (§3 Absatz 5).