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08.05.2023

Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft & Klimaschutz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Energiewirtschaftsrecht vom 30.04.2023

Das Wichtigste in Kürze

  1. Bisherige Regelungen für „Biogas“ (inkl. Wasserstoff) fortführen und optimieren: Die EU sieht im REPowerEU-Plan eine deutliche Ausweitung der Biomethan- und Wasserstoffproduktion vor. Zu diesem Zweck, müssen alle Mitgliedstaaten den jeweiligen nationalen Regulierungsrahmen anpassen. In Bezug auf die Regulierung der Gasnetze sollten die bisherigen spezifischen Regelungen für „Biogas“ (Biomethan, grüner Wasserstoff etc.) in der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) sowie der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) als Vorbild dienen, die die Biogaseinspeisung regulatorisch erleichtern und wirtschaftlich anreizen sollen. Die Bundesnetzagentur muss ihre neuen Festlegungskompetenzen des-halb dafür nutzen, die bisherigen biogasspezifischen Regelungen fortzuführen und zu optimieren.
  2. Ausbau und Beschleunigung der Einspeisung von „Biogas“ (inkl. Wasserstoff) als Gesetzesziel festlegen: Der Europäische Gerichtshof steht dem Gesetzgeber durchaus das Recht zu, der Bundesnetzagentur (BNetzA) Ziele und Aufgaben zu übertragen, an deren Erfüllung sich die BNetzA bei ihren Fest-legungen zuhalten hat. Damit die BNetzA ihre Festlegungskompetenz im Sinne des Gesetzgebers nutzt, wird deshalb im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) das Ziel der Dekarbonisierung der Stromversorgung konkretisiert mit den Unterzielen, die Ausbauziele für Windenergie, Solarenergie, Wärmepumpen und Elektromobilität zu erreichen. Analog dazu sollte das Ziel der Dekarbonisierung der Gasversorgung konkretisiert werden mit dem Unterziel, die Biogaseinspeisung auszubauen und zu beschleunigen.
  3. Investitionssicherheit herstellen: Um Brücke bei der Umstellung der Gasnetzregulierung zu vermeiden, sollte die Festlegungskompetenz der BNetzA als „muss“-Bestimmung formuliert werden; außerdem sollten GasNEV und GasNZV in Kraft bleiben, bis die BNetzA Folgeregelungen erlassen hat.
  4. Bestehenden Rechtsrahmen überarbeiten: Die GasNZV sowie die GasNEV weisen in ihrer jetzigen Form mehrere inhaltliche Fehler auf. Um die Investitionsbedingungen für Biogasanlagen schon jetzt zu verbessern sowie der BNetzA eine Orientierung für ihre Festlegungen zu geben, sollten diese Fehler mit der laufenden Novelle ausgeräumt werden. Dazu gehört insbesondere:
  • Die stärkere Begrenzung des Betreiberanteils an den Netzanschlusskosten.
  • Die Einführung einer Pflicht für Gasnetzbetreiber zur Realisierung von Netzanschlüssen innerhalb eines Jahres.
  • Die Entfristung der Entgelte für vermiedene Netznutzung.