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15.07.2024

Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft & Klimaschutz für eine Überarbeitung der Merkblätter der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Das Wichtigste in Kürze

Die Bioenergie ist einer der wichtigsten Bausteine bei der Implementierung Erneuerbarer Energien in der Industrie. Die vorliegenden Entwürfe einer Überarbeitung der Merkblätter der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) sollten daher dafür genutzt werden, unnötige Beschränkungen zu beseitigen. Der Anteil erneuerbarer Energien bei der industriellen Prozesswärme liegt erst bei rund 7 Prozent (2022).[1] Die Wärmewende bei Industrieprozessen ist damit das Schlusslicht der Wärmewende. Unnötige Einschränkungen für den Ausbau erneuerbarer Energien kann sich Deutschland weder wirtschaftlich noch aus Gründen des Klimaschutzes und der Energiesouveränität leisten.

Die bei der Überarbeitung im Februar 2024 unverhältnismäßig stark abgesenkten Förderquoten bei Biomasseanlagen verhindern die effiziente Transformation des Prozesswärmesektors im Mittelstand. Diese Absenkung ist zurückzunehmen, um die Technologieneutralität des Förderprogrammes zu gewährleisten.

Der direkten Elektrifizierung z.B. von Dampferzeugungsprozessen den Vorzug vor Holzenergie zu geben, ist bei einem Strommix, der noch erhebliche Anteile von Kohlestrom enthält, nicht nachzuvollziehen. Die Wirtschaftlichkeit bei der Machbarkeitsprüfung zur Direktelektrifizierung muss mitberücksichtigt werden. Auch die Auflage, Wasserstoff, der heute weder insgesamt noch als „grüner Wasserstoff“ verfügbar ist, zu bevorzugen, ist widersinnig und behindert die Transformation des Sektors.

Die weitestgehende Einschränkung auf die ausschließliche Nutzung von holzigen biogenen Rest- und Abfallstoffen wird dazu führen, dass sinnvolle Projekte der Defossilierung und des Klimaschutzes nicht umgesetzt werden. Die Aufnahme von nachhaltigen Sortimenten wie z.B. Waldrest- und Kalamitätsholz ist notwendig, um nachhaltig verfügbare Biomassen zur Transformation der Prozesswärme nutzen zu können. Grundsätzlich sollten die Nachhaltigkeitskriterien der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung für die eingesetzten Biomassen als Maßstab gelten.

Die EEW muss gezielt Transformationstechnologien anreizen, die Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit sicherstellen. Als Fördertatbestand müssen dringend Hybridkesselsysteme aufgenommen werden, die eine kombinierte Energieerzeugung aus Biomasse und Strom ermöglichen.

Der neue aufgenommene, weitgehende Ausschluss von Biomassepyrolyse in Modul 2 verhindert, dass Investitionen angereizt werden, mit denen neben Wärme auch negative Emissionen in Form von Pflanzenkohle bereitgestellt werden können. Dies widerspricht Bestrebungen der Bundesregierung, Kapazitäten für negative Emissionen aufzubauen (Langfriststrategie Negativemissionen).

Die Beschränkung der Förderung neuer Biogasanlagen in Modul 4 auf Anlagen, bei denen ausschließlich biogene Reststoffe eingesetzt und das gesamte Biogas von dem Unternehmen selbst verbraucht wird, wird absehbar dazu führen, dass der Fördertatbestand nicht mehr in Anspruch genommen wird. Die Beschränkungen sollten deshalb gestrichen werden. Insofern an der Begrenzung des Biomassespektrums festgehalten wird, sollte die Begrenzung analog zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und zum Gebäude-Energie-Gesetz explizit die politisch nicht erwünschten Substrate einschränken (maximal 40 Prozent Getreidekorn oder Mais). Insofern Mindestvorgaben für den Eigenverbrauch gemacht werden, sollten sich diese ausschließlich auf die Wärmerzeugung beziehen. Dann könnte der erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist werden, um in Zeiten von niedrigem Solar- und Windenergieaufkommens die öffentliche Stromversorgung abzusichern.

Um die KWK-Wärme von Biogasanlagen nutzbar zu machen, die weder betriebsintern genutzt noch über ein Wärmenetz abtransportiert werden kann, sollten Wärmekonzepte gefördert werden, bei denen die Wärme über mobile Wärmespeicher zu Abnehmern transportiert wird.

 

[1] Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e.V.: Anwendungsbilanzen zur Energiebilanz Deutschland - Endenergieverbrauch nach Energieträgern und Anwendungszwecken; https://ag-energiebilanzen.de/wp-content/uploads/2023/01/AGEB_22p2_rev-1.pdf