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31.05.2022

Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft & Klimaschutz für ein Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz vom 25.5.2022

Viele bestehende Bioenergieanlagen haben die Möglichkeit kurzfristig ihre Gas-, Strom- und Wärmeproduktion zu erhöhen und so die Nutzung von Erdgas zu reduzieren und die Gasspeicher zu schonen. Das kurzfristig mobilisierbare technische Potenzial allein des bestehenden Biogasanlagenparks wird auf eine Steigerung von im Schnitt 20 Prozent geschätzt, insgesamt also 19 Terawattstunden (TWh) Gas bzw. 7 TWh Strom, was knapp 4 Prozent der russischen Erdgasimporte vor Ausbruch des Kriegs in der Ukraine entspricht.

Um dieses Potenzial zu heben, sollten regulatorische Einschränkungen für eine Erhöhung der Energieproduktion kurzfristig und befristet ausgesetzt werden.

Die wichtigsten Maßnahmen betreffen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Baugesetzbuch (BauGB) sowie das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):

  1. EEG: Befristete Aussetzung der Höchstbemessungsleistung
  2. EEG: Befristete Flexibilisierung des Güllebonus
  3. BauGB: Befristete Aussetzung von Beschränkungen für baurechtlich privilegierte Biogasanlagen
  4. BImSchG: Befristete Lockerung der Pflicht zur Genehmigung wesentlicher Änderungen
  5. EEG: Dauerhafte Anhebung der Obergrenze der Sondervergütungsklasse für Güllevergärung
  6. EEG: Befristete Aussetzung der Vergütungsabsenkung für Anlagen mit einer Bemessungsleistung von über 5 Megawatt

Ergänzende Maßnahmen können im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG), im EEG sowie in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ergriffen werden:

  1. UVPG: Befristete Aussetzung der Vorprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
  2. EEG: Befristete Aussetzung der Obergrenze für den Anteil von Mais am Einsatzstoffmix
  3. EEG: Flexibilisierung der Gärproduktlagerung
  4. Vierte BImSchV: Befristete Lockerung der Kriterien für eine Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG.