Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für eine Anpassungsnovelle zum StromPBG, EWPBG und EWSG
Das Wichtigste in Kürze
1. Wiedereinführung der Zusammenfassung von Vor-Ort-BHKW und Satelliten-BHKW streichen: Der ursprüngliche Entwurf zum Strompreisbremsengesetz (StromPBG) enthielt eine „Zusammenfassungsregelung“, mit der ermittelt werden sollte, ob eine Biogasanlage unter die Bagatellgrenze von 1 Megawatt (MW) fällt. Nach dieser Regelung sollte die Leistung des BHKWs am Standort der Stromerzeugung und die Leistung von möglichen Satelliten-BHKW zusammengefasst werden. Auf expliziten Wunsch der Regierungsfraktionen wurde diese Regelung gestrichen. Der vorliegende Entwurf einer StromPBG-Novelle sieht vor, diese Regelung zumindest für alle Anlagen, die seit dem 1.1.2012 in Betrieb genommen wur-den, nun doch einzuführen. Angesichts der von den Regierungsfraktionen gewünschten Streichung ist diese teilweise Wiedereinführung der Zusammenfassungsregelung ein klarer Verstoß gegen den Wunsch des Gesetzgebers.
2. Ausweitung des Geltungsbereichs des Sicherheitszuschlags für Altholz auf weitere feste Biomassen: Neben Altholz sind auch andere feste Biomassen von hohen Preissteigerungen betroffen. Die Beschaffung von Brennstoffen macht bei Bioenergieanlagen den wesentlichsten Teil der Kosten aus. Bei zu gering bemessenen Sicherheitszuschlägen können die hohen Kosten für Brennstoffe nicht mehr durch höhere Erlöse auf dem Strommarkt gedeckt werden. Die Ausweitung des erhöhten Sicherheitszuschlags für Altholz ist deshalb auch für andere holzartige Brennstoffe nötig.
3. Keine Abschöpfung von Erlösen aus der flexiblen Stromproduktion (insofern der Abschöpfungsmechanismus fortgeführt wird): Nach der derzeitigen Regelung werden auch Erlöse aus einer flexiblen Stromproduktion zu 90 Prozent abgeschöpft. Strommarktgetriebene Flexibilitätsanreize für Bioenergieanlagen senken jedoch insbesondere in Stunden mit hohen Börsenstrompreisen den Bedarf an Erdgas, das ansonsten in Gasturbinen zur Deckung der Spitzenlast eingesetzt werden müsste. Eine Verzerrung von Flexibilitätsanreizen kann vermieden werden, indem die Erlöse aus einer flexiblen Stromproduktion vollständig ausgenommen werden. Dafür muss bei der Bioenergie die abzuschöpfende Erlösmenge so definiert werden, dass sie nur die Differenz zwischen dem „gestatteten Erlös" und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert im Sinne des EEG umfasst – so wie dies im Strompreisbremsengesetz auch für Wind- und Solarenergie vorgesehen ist.
4. Für Biogas-Bagatellgrenze auf tatsächliche Bemessungsleistung im jeweiligen Kalenderjahr abstellen: Im aktuellen StromPBG fallen alle Biogasanlagen unter die Bagatellgrenze, deren Bemessungsleistung im jeweiligen Kalenderjahr unter 1 MW lag. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen alle Biogasanlagen unter die Bagatellgrenze fallen, deren Bemessungsleistung in 2021 unter 1 MW lag. Diese Änderung ist abzulehnen, weil sie Anlagen die Möglichkeit nimmt, durch eine Reduktion der Stromerzeugung in 2023 unter die Bagatellgrenze zu rutschen.
5. Angleichung des anzulegenden Werts: Bei einigen Altholzkraftwerken, die noch einen EEG-Vergütungsanspruch besitzen, liegt der anzulegende Wert unter den oben genannten Betrag von 10 Cent pro Kilowattstunde, wodurch diese Anlagen gegenüber ausgeförderten Anlagen und Anlagen, bei welchen kein anzulegender Wert ermittelt werden kann, schlechter gestellt werden. Um eine Gleichstellung herzustellen, sollte bei Anlagen mit EEG-Vergütungsanspruch für die Berechnung des zulässigen Erlö-ses als anzulegender Wert ein Mindestwert von 10 Cent pro Kilowattstunde festgelegt werden.
6. Einführung einer Härtefallregelung: Durch anhaltend hohe Preise für eingesetzte Brennstoffe und Substrate können die Betriebskosten die Erlöse übersteigen. Für diesen Fall sollte das StromPBG, um eine Härtefallregelung ergänzt werden. Diese sollte auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung von unwirtschaftlichen Abnahmeverpflichtungen umfassen.
7. Erleichterungen bei der Umsetzung von EWPBG und EWSG: Biogasanlagen geben häufig die überschüssige KWK-Wärme ab und werden somit zu netzgebundenen Wärmeversorgern. Dadurch wirkt hier das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) bzw. Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG). Der Gesetzgeber hat das Ziel, Kunden zu entlasten. Gleichzeitig sollten aber auch Betreiber, die viel bürokratischen Aufwand mit der Abwicklung haben, nicht zusätzlich belastet werden. Bedingt durch die Struktur und geringen Größe, und somit Kundenanzahl dieser Nahwärmenetze, führt dies zu Umsetzungsproblemen und teilweise zu unverhältnismäßigen Kosten seitens der Betreiber. Gerade bei kleineren Wärmenetzen können die Kosten für das Testat wiederum die Entlastungsbeträge überstiegen.