Kopfbild
12.05.2022

Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein „Osterpaket“ vom 06.04.2022

Das Wichtigste in Kürze

In Bezug auf die Biomasse setzt das Osterpaket die falschen Schwerpunkte: Anstatt wie von der Bundesregierung vorgesehen die Biomasse-Vergütung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf Spitzenlastkraftwerke zu beschränken, sollten mit dem Osterpaket die energie- und klimapolitischen Potenziale des bestehenden Anlagenparks an Biogasanlagen, Holzheizkraftwerken und Biomethan-KraftWärme-Kopplung (KWK) gehoben sowie noch offene Biomassepotenziale genutzt werden.

Zu den wichtigsten Maßnahmen dazu gehören:

1. Die Wirtschaftlichkeit von Bestandsanlagen nach Ablauf des EEG-Vergütungszeitraums muss sichergestellt werden – dies betrifft insbesondere Biogasanlagen mit niedriger bis mittlerer Leistung. Dafür schlagen die Bioenergieverbände zwei Optionen vor:

• Vorschlag #1: Ausweitung des bestehenden Zuschlags für Anlagen mit niedriger Leistung auf 450 Kilowatt Bemessungsleistung mit Anhebung auf 2,5 ct/kWh.

• Vorschlag #2: Einführung einer neuen Anschlussregelung mit Festvergütung für Anlagen bis 450 kW Bemessungsleistung in Höhe von 22 ct/kWh.

2. Die endogene Mengensteuerung sowie die Südquote sollten ersatzlos gestrichen werden, da sie maßgeblich zur Investitionsunsicherheit beitragen.

3. Durch eine Weiterentwicklung der Flexibilitätsprämie sollten die Rahmenbedingungen für die Flexibilisierung des bestehenden Biogasanlagenparks verbessert werden.

4. Viele bestehende Bioenergieanlagen haben die Möglichkeit kurzfristig ihre Gas-, Strom- und Wärmeproduktion zu erhöhen und so die Nutzung von Erdgas zu reduzieren und die Gasspeicher zu schonen. Regulatorische Einschränkungen für eine Erhöhung der Gasproduktion sollten kurzfristig und befristet ausgesetzt werden. Neben dem EEG betrifft dies das Baugesetzbuch (BauGB) sowie das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die dauerhafte Größenanpassung für Güllekleinanlagen (150 kW Bemessungsleistung) sollte nicht nur für Neuanlagen, sondern auch für bestehende Güllekleinanlagen erfolgen.

5. Aufgrund der gerade jetzt gebotenen hohen Effizienz in der Energiebereitstellung sollte die Begrenzung des Einsatzes von Mais und Getreide insbesondere für Bestandsanlagen in der Anschlussvergütung nicht weiter abgesenkt werden. Die aktuell hohen Nahrungsmittelpreise führen ohnehin zu einer marktgetriebenen Umwidmung von ehemaligen Flächen zum Anbau von Energiepflanzenhin zur Nahrungsmittelproduktion.

6. Durch eine verbesserte Wälzung der Kosten für den Gasnetzanschluss in der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) sollten die Rahmenbedingungen für die Einspeisung von Biogas ins Gasnetz verbessert werden. Bei den Biomethan-Ausschreibungen sollten weiterhin Varianten mit 15 oder 20 Prozent der Jahresstunden (Verhältnis Bemessungsleistung zu installierter Leistung) angeboten werden.