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11.10.2024

Stellungnahme von Bundesverband Bioenergie e.V. (BBE) und Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der 38. Bundesimmissionsschutzverordnung vom 18.09.2024

Der Einsatz von Biodiesel, Bioethanol, Biomethan und anderen Biokraftstoffen spart in Deutschland 10,5 Mio Tonnen CO2Äq. pro Jahr ein. Sie stellen mit 82 Prozent den mit Absatnd größten Anteil der Erneuerbaren Energien im Verkehrssektor. Die Erzeugung von Biokraftstoffen in Deutschland setzt jährlich wirtschaftliche Impulse von mehr als 5 Mrd. Euro (Stand 2023).1 Die im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und verschie-denen untergesetzlichen Regelungen verankerte Treibhausgas-minderungsquote (THG-Quote) ist das zentrale Steuerungs-instrument für den Hochlauf erneuerbarer Energien im Verkehrs-bereich sowie für Investitionen für Kraftstoffproduktionsanlagen in Deutschland.

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass das Bundesumwelt-ministerium (BMUV) das Problem der Übererfüllung der THG-Quote mit dem entsprechenden Preisverfall erkannt hat und kurzfristig regulatorisch adressieren möchte. Ebenso ist der Ansatz im Verordnungsentwurf (VoE) zu begrüßen, dass die „Übermengen“ der THG-Quotenerfüllung des Jahres 2024 erst frühestens im Jahr 2027 angerechnet werden können und in 2025 und 2026 nur Mengen aus Erfüllungsoptionen angerechnet werden, die im jeweiligen Jahr tatsächlich physisch eingesetzt wurden. So könnte sich potenziell der Quotenmarkt für 2025 und 2026 stabilisieren. Nach der Veröffentlichung des VoE konnte festgestellt werden, dass der Preis für THG-Minderungsmengen für das Quotenjahr 2025 wieder leicht angestiegen ist.

Trotz des grundsätzlich positiven Ansatzes des BMUV ist sicherzustellen, dass die Verordnung tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielt. Die noch bestehenden Probleme des VoE werden in diesem und die Lösungsvorschläge der Bioenergieverbände zur Anpassung des VoE im nächsten Abschnitt erläutert.

Zudem ist die Voraussetzung für eine langfristige Wirksamkeit der THG-Quote, dass die Anrechnung zweifelhafter Biokraftstoff-importe und nichtexistierender UER-Projekte zeitnah beendet wird und Maßnahmen ergriffen werden, welche die Betrugs-vorbeugung und Kontrollmöglichkeiten mit Inkrafttreten zum 01.01.25 deutlich verbessern.