Stromsteuergesetz muss Strom aus Biomasse als erneuerbar behalten
Berlin 09.10.24: Heute befasst sich der Bundestagsausschuss für Finanzen bei einer öffentlichen Anhörung mit der Novelle des Stromsteuergesetzes. Zentraler Kritikpunkt der Bioenergieverbände ist die geplante Streichung der Biomasse aus der Definition für Strom aus Erneuerbaren Energieträgern. Für das Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) ist Gerolf Bücheler als Sachverständiger zur Anhörung geladen.
Gerolf Bücheler übt deutliche Kritik an der Streichung von Strom aus Biomasse als erneuerbarer Energie im Gesetzesentwurf aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) und unterstreicht: „Der vorliegende Gesetzesentwurf zur Novelle des Stromsteuergesetzes widerspricht europäischen Vorgaben und konterkariert nationales Energierecht. Steuerermäßigungen für Strom aus Biomasse sind nach der europäischen Energiesteuerrichtlinie und nach dem EU-Beihilferecht weiterhin ausdrücklich erlaubt, vorausgesetzt, dass die Nachhaltigkeitsanforderung aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED) erfüllt werden. Die Parlamentarier sind jetzt gefordert, die Gleichbehandlung von Strom aus Biomasse mit anderen erneuerbaren Energien sowie die Technologieoffenheit im Stromsteuergesetz wieder herzustellen.“
Bücheler zeigt darüber hinaus kein Verständnis für den Sonderweg, den das BMF eingeschlagen hat: „In der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) sind bereits Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungsvorgaben vorgegeben, welche Anlagen ab einer bestimmten Leistung erfüllen müssen, damit der Strom als erneuerbar gilt. Es ist schlicht nicht vermittelbar, dass Bioenergieanlagen bereits eine umfangreiche, bürokratische und aufwändige Nachweisführung im Rahmen der BioSt-NachV erfüllen müssen und dies dann nicht bei der Anwendung des Stromsteuerrechts anerkannt wird.“
In der Ende Mai eingereichten Stellungnahme zum Kabinettsentwurf schlagen die Bioenergieverbände deshalb vor, steuerliche Begünstigungen für Biomasse künftig an die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen zu knüpfen, sofern die Anlagen in den Geltungsbereich der BioSt-NachV fallen. Strom aus Bioenergieanlagen unterhalb besagter Größenschwellen müsse weiterhin ohne Nachweisführung als erneuerbarer Strom gelten.