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09.12.2022

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung: Verlängerung der Zertifizierungsfrist ist wichtiger Schritt

Berlin, 09.12.2022: In einer kurzfristigen Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) soll die Frist für die Nachhaltigkeitszertifizierung von 31.12.2022 auf 30.04.2023 verlängert werden. Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, kommentiert im Namen der Verbändegemeinschaft die vorgeschlagene Änderung der BioSt-NachV:

„Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die Frist zur Nachhaltigkeitszertifizierung in der BioSt-NachV nochmals bis zum 30.04.2023 verlängert werden soll. Damit wird den Forderungen und der Kritik der Branche nachgekommen, da es noch immer viele zertifizierungsbedürftige Unternehmen nicht geschafft haben, sich rechtzeitig zertifizieren zu lassen. Mit der Verlängerung der Zertifizierungsfrist besteht für Strom aus Holz und Biogas auch weiterhin der Anspruch auf die EEG-Vergütung, wenn aktuell aufgrund zu geringer Gutachterkapazitäten noch keine Zertifizierung abgeschlossen werden konnte - und damit auch noch keine Nachhaltigkeitsnachweise erstellt werden können. Mit dieser dringend benötigten Fristverlängerung ermöglicht das BMUV den Betreibern von Holzheizkraftwerken oder Biogasanlagen die letzten noch nicht abgeschlossenen Erstzertifizierungen durchzuführen. Dafür ist jetzt Eile geboten.

Da zusätzlich zu den noch durchzuführenden Erstzertifizierungen bereits die Kontrollaudits der bislang zertifizierten Anlagen durchgeführt werden müssen, ab dem 1.1.2023 mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und dem EU-Emissionshandel neue Zertifizierungspflichtige hinzukommen und bis Ende Februar die Gutachten für des EEG erstellt werden müssen, bleibt die Verfügbarkeit von Gutachter weiter angespannt. Folglich sollte die Frist bis zum 30. Juni und nicht nur bis 30. April 2023 verlängert werden.

Weiterhin kritisch zu beurteilen ist der Umstand, dass ohne eine Änderung der Übergangsbestimmungen in § 55 nur der Zeitpunkt der Zertifizierung nach hinten geschoben wird, nicht jedoch der Zeitpunkt, ab dem schon die Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden müssen. Weiterhin herrscht in einigen Bereichen Unklarheit darüber, welche Vorgaben Biomasse einhalten muss, die seit 1. Januar 2022 eingesetzt wurde.

Daneben hat die insgesamt zu kurze Einführungsfrist der BioSt-NachV von drei Wochen im Dezember 2021 dazu geführt, dass offene Fragen zur praktischen Umsetzung der Zertifizierung nach wie vor nicht geklärt sind, was auch die Zertifizierungen verzögert. Wir empfehlen daher diese Probleme und Unklarheiten mithilfe eines runden Tisches von Betreibern von Bioenergieanlagen, Netzbetreibern, Bundesregierung, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Zertifizierungssystemgebern und Auditoren zu adressieren, damit die Zertifizierungen künftig zügig vonstattengehen kann.“

Diese und weitere Änderungsempfehlungen finden sich in einer Stellungnahme des Hauptstadtbüro Bioenergie, welche auf der Webseite zum Download bereit steht.