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22.08.2022

Bioenergie in der Wärmewende mit anderen Erneuerbaren gleichbehandeln

Berlin, 22.08.2022: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben in einem Konzeptpapier Vorschläge für die Umsetzung einer Pflicht zum Einsatz von mindestens 65% erneuerbarer Energien in neuen Heizungen ab 2024 vorgelegt. In dem Konzeptpapier werden zwei Erfüllungsoptionen zur Diskussion gestellt. Dabei sollen in Option 1 alle erneuerbaren Energien gleichrangig behandelt werden und in Option 2 der Einsatz von Bioenergie als erneuerbare Wärmequelle nachrangig gegenüber allen anderen erneuerbaren Energieoptionen und nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Die Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie (HBB), Sandra Rostek, kommentiert für die Verbändegemeinschaft:

 

„Bioenergie leistet als mit Abstand wichtigste erneuerbare Wärmequelle bereits heute einen großen Beitrag für die Reduktion von Treibhausgasen und den Ersatz fossiler Energieimporte. Sie wird aus lokal und regional verfügbarer Biomasse gewonnen und leistet so einen direkten Beitrag zur Unabhängigkeit von Energieimporten. Zudem wird durch die Nutzung von biogenen Brennstoffen wie Holz und Biomethan der Strombedarf reduziert und die Netze entsprechend entlastet. Umso irritierender wirkt der Vorschlag von BMWK und BMWSB zur Degradierung der Bioenergie zur erneuerbaren Wärmequelle zweiter Klasse. Wenn die Bundesregierung es mit der Wärmewende ernst meint, dann muss sie den Eigentürmern alle Erfüllungsoptionen gleichrangig zur freien Entscheidung zur Verfügung stellen. Nur so können Hauseigentümer für sich und ihre Mieter die optimale erneuerbare Heizlösung finden und eine weitere Verzögerung der Wärmewende durch langwierige und kostspielige Gutachten vermeiden.“


Zur geplanten Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse erklärt Rostek: „Für uns ist ganz klar, dass Nachhaltigkeitskriterien für feste, flüssige und gasförmige Biomasse nur den bereits bestehenden Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbaren Energien Richtlinie der EU (RED II) entsprechen können. Es darf hier kein Wunschkonzert geben, was zu den RED II-Nachhaltigkeitskriterien noch On-Top dazu kommen könnte. Ein nationaler Alleingang mit konkurrierenden und inkongruenten Nachhaltigkeitsanforderungen ist zu vermeiden.“