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15.08.2024

Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes muss Altholzheizkraftwerke von Emissionshandel ausnehmen

Berlin 14.08.24: Gestern endete die Stellungnahmefrist zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Novelle des Treibhausgas-Emissionshandels-gesetzes (TEHG), welche zwei im Juni 2023 in Kraft getretene Änderungsrichtlinien zur Reform der EU-Emissionshandels-richtlinie 2003/87/EG in deutsches Recht umsetzen soll. Auch die Bioenergieverbände im Hauptstadtbüro Bioenergie haben eine Stellungnahme eingereicht und weisen insbesondere auf notwendige, substanzielle Regeländerungen für Holzheiz-kraftwerke hin.

Sandra Rostek begrüßt prinzipiell die vorgeschlagenen Anpass-ungen im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) und damit begleitend die Folgeänderungen im Brennstoffemissions-handelsgesetz (BEHG), weist jedoch auf dringenden Korrektur-bedarf an Regelungen für kleinen Altholzanlagen hin: „Die Einbeziehung von Altholzheizkraftwerken unter 20 MW Gesamt-feuerungswärmeleistung, die durch eine Genehmigung als Abfall-verbrennungsanlage seit 2024 in das nationale Emissions-handelssystem (nEHS) eingebunden sind, stellt eine außer-gewöhnlich hohe finanzielle und administrative Belastung dar, die so vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt war. Mit der jetzigen Überarbeitung besteht die Chance, diesen Fehler zu korrigieren und die Anlagen ab 2027 wieder aus dem Emissionshandel zu nehmen. Dazu muss ein ganz klarer und rechtssicherer Ausschluss aus der nationalen CO2-Bepreisung durch die Bundesregierung erfolgen und der Ausschluss nicht nur eine Option bleiben. Damit würde nicht nur dem Bürokratieabbau Genüge getan, sondern zugleich die irrtümliche Einbeziehung von kleinen Altholzanlagen revidiert.“

Daneben empfiehlt Rostek auch die Schwelle der Freistellung für Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz anzupassen: „Um für Kohärenz mit den Biomasse-Standardwerten zu sorgen und um Abfallanlagen, die überwiegend Altholz der Kategorien A III und A IV einsetzen ebenfalls zu erfassen, wäre es sinnvoll, die Schwelle der Pflichtenfreistellung von 95 auf 90,0 Prozent anzupassen.“

Diese und weitere Änderungsempfehlungen zur TEHG Novelle finden Sie in der Stellungnahme des Hauptstadtbüros Bioenergie.