Wichtigste Anliegen für die Einführung eines Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Grundsätzliche Einordnung und Bewertung des GEG-Entwurfs vom 22.11.2018
Die Bioenergiebrache begrüßt grundsätzlich die Zusammenführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) zu einem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Auch ist zu begrüßen, dass die bisherigen Regelungen zur Wärmeerzeugung aus Holz, die sich im Wesentlichen bewährt haben, fortgeführt werden. Doch den Regelungen zur Wärmeerzeugung aus Biogas stehen der Vermarktung von Biogaswärme und der Substitution von fossilem Erdgas durch erneuerbares Biomethan entgegen. Dabei ist der Wärmesektor, der bislang von der Holzenergie dominiert wird, auch für die Biogasbranche ein zentrales Einsatzfeld. Durch die verstärkte Nutzung von Biogas zur Wärmebereitstellung können die Potenziale dieses Energieträgers für eine volkswirtschaftlich effiziente Energiewende noch stärker gehoben und der Branche eine nachhaltige Perspektive geboten werden.
Biogas wird aktuell fast ausschließlich in Blockheizkraftwerken eingesetzt, die eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten. Die Rahmenbedingungen für diese Anlagen haben sich in den vergangenen Jahren stark verschlechtert. Die Vergütung für Neuanlagen wurde mit dem EEG 2014 auf ein Niveau abgesenkt, das insbesondere landwirtschaftlichen Biogasanlagen keinen wirtschaftlichen Betrieb mehr erlaubt. Die Anschlussregelung für Bestandsanlagen, deren EEG-Vergütung ausläuft, ist so knapp bemessen, dass Anlagen ohne Nebeneinkünfte nicht betrieben werden können. Und auch Anlagen, denen noch mehrere Jahre EEG-Vergütung verbleiben, werden durch immer weiter steigende Auflagen wirtschaftlich unter Druck gesetzt, so dass sie ebenfalls auf zusätzliche Einnahmen angewiesen sind. Dabei stellt die Wärmevermarktung die wichtigste Möglichkeit dar, Nebeneinkünfte zu erzielen und die Abhängigkeit von der EEG-Vergütung zu reduzieren. Zudem können bestehende Vor-Ort-Verstromungsanlagen auf die Erzeugung von Biomethan, das im Gasnetz fossiles Erdgas verdrängt, umgerüstet werden. Bei passenden Rahmenbedingungen stellt dies eine Möglichkeit dar, Bestandsanlagen nach Ablauf ihrer EEG-Vergütung weiter zu betreiben. Leider gibt es seit der EEG-Reform 2014 praktisch keinen Anreiz mehr, zur Wärmeerzeugung anstatt fossilem Erdgas erneuerbares Biomethan einzusetzen. Aus diesen Gründen ist es unerlässlich, dass das GEG die Nutzung von Biogas-Wärme anreizt bzw. Anreize setzt, in der Wärmeerzeugung anstatt Erdgas Biomethan zu nutzen. Biogas kann so kurzfristig dem Wärmemarkt zur Verfügung gestellt werden und einen Beitrag zur Wärmewende und dem Klimaschutz in der Wärmeerzeugung leisten.
Im Folgenden wird der dringendste Änderungsbedarf genannt; eine ausführliche Bewertung und weitere Änderungsvorschläge finden sich in der gemeinsamen Langstellungnahme der Bioenergieverbände, die in Kürze veröffentlicht wird.
1. Primärenergiefaktor für Biogas auf 0,3 absenken (Änderung von Anlage 4)
Im Anlage 4 des GEG-Entwurfs ist für Biogas ein Primärenergiefaktor (PEF) von 1,1 vorgesehen. Das heißt, bei der Berechnung des (nicht-erneuerbaren) Primärenergiebedarfs eines Gebäudes oder Wärmenetzes wird die Wärme aus Biogas gleichgesetzt mit der Wärme aus Erdgas, Flüssiggas, Heizöl und Steinkohle (alle 1,1) und läge nur leicht unter der Wärme aus Braunkohle (1,2). Dies widerspricht allen wissenschaftlichen Studien zu diesem Thema. Das vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegebene Begleitgutachten zur Evaluierung der PEF wertet fünf Studien zur Berechnung des (nicht-erneuerbaren) Primärenergiebedarf verschiedener Brennstoffe aus und kommt selbst zu dem Schluss, dass ein PEF, der den tatsächlichen Primärenergiebedarf der Wärme aus Biogas wiederspiegelt, je nach Technologie und Einsatzstoff zwischen 0,1 (Roh-Gas aus Gülle), 0,2 (Roh-Gas aus Mais; Biomethan aus Gülle) und 0,3 (sonstiges Biomethan) liegen müsste.[1] Es ist kein Grund ersichtlich, warum für alle Brennstoffe die im Begleitgutachten ermittelten Werte nahezu ohne Änderung in den GEG-Entwurf übernommen wurden, der Wert für Biogas aber ohne Begründung auf das drei bis vierfache und damit auf das Niveau der fossilen Konkurrenztechnologien (Erdgas, Heizöl) erhöht wurde.
Vorschlag
Auf Basis der Werte im Begleitgutachten ist eine Absenkung des PEF für Biogas in Anlage 4 auf maximal 0,3 wissenschaftlich fundiert und aus Gründen der Konsistenz mit den PEF der anderen Technologien geboten.
2. Ausnahmen zum Primärenergiefaktor auf Biomethannutzung in Brennwertkesseln ausdehnen (Ergänzung von § 22 Abs. 1, Nr. 2)
In § 22 Abs. 1 des GEG-Entwurfs werden für den ungerechtfertigt hohen PEF für Biogas zwei Ausnahmetatbestände eingeführt: Zum einen, wenn das Biogas gebäudenah hergestellt wird (dann gilt ein PEF vom 0,5); zum anderen für Biomethan, das in einer KWK-Anlage eingesetzt wird (dann gilt ein PEF von 0,6). Somit kann also der ungerechtfertigt hohe PEF für Biogas in bestimmten Konstellationen umgangen werden. Aber insbesondere die Substitution von fossilem Erdgas durch Biomethan wird durch die Beschränkung der Ausnahme auf KWK-Anwendungen stark behindert.
Aus Sicht des Betreibers ist die Wärmeerzeugung in KWK unabhängig vom Brennstoff aufgrund der höheren Investitionskosten und des höheren Wartungsaufwands oft unattraktiver als die Wärmeerzeugung in einem Brennwertkessel. Doch selbst wenn sich ein Betreiber für die Investition in eine KWK-Anlage entscheidet, ist aufgrund der höheren Brennstoffkosten von Biomethan bzw. dem Fehlen einer adäquaten Förderung der Anreiz sehr gering, in der KWK-Anlage anstatt Erdgas Biomethan einzusetzen. Der GEG-Entwurf wirkt dem nicht entgegen, da der PEF für Erdgas-KWK im GEG-Entwurf (in der Regel 0,7; bei Mitversorgung von Bestandsgebäuden 0,6) fast identisch mit dem PEF für Biomethan-KWK (0,6) ist.
Solange es keine verstärkten Anreize außerhalb des GEG gibt, in KWK-Anlagen anstatt fossiler Brennstoffe erneuerbare Brennstoffe einzusetzen, ist eine der wenigen Möglichkeiten, in der Wärmeerzeugung fossiles Erdgas durch erneuerbares Biomethan zu ersetzen, auch für Biomethananwendungen ohne KWK einen verbesserten PEF einzuführen, und sollte mit der jetzigen Einführung des Gesetzes genutzt werden.
Vorschlag
Insofern der allgemeine PEF für Biogas nicht auf einen wissenschaftlich fundierten Wert abgesenkt wird, sollte zumindest der Ausnahmetatbestand für den Einsatz von Biomethan auf Brennwertkessel ausgedehnt werden.
3. Biomethannutzung in Brennwertkesseln als Erfüllungsoption anerkennen (Ergänzung von § 40 Abs. 2)
Ein analoges Hemmnis anstatt fossilem Erdgas erneuerbares Biomethan einzusetzen findet sich auch bei der Ausgestaltung der Möglichkeiten, die Pflicht zum Einsatz Erneuerbarer Wärme zu erfüllen. Die Pflicht gilt zwar als erfüllt, wenn 30 Prozent der Wärme aus Biomethan erzeugt wurden (§ 40). Doch ist dies an die Anforderung gebunden, dass das Biomethan in einer KWK-Anlage eingesetzt wird. Gleichzeitig wird die Pflicht ebenfalls als erfüllt angesehen, wenn anstatt Erneuerbarer Wärme mindestens 50 Prozent der Wärme in einer Erdgas-KWK-Anlage erzeugt wird. Beides zusammengenommen macht den Einsatz von Biomethan als Erfüllungsoption unattraktiv: Die Wärmeerzeugung in KWK ist unabhängig vom Brennstoff oft unattraktiver als die Wärmeerzeugung in einem Brennwertkessel; und selbst wenn sich ein Kunde für die Investition in eine KWK-Anlage entscheidet, um die Pflicht zum Einsatz Erneuerbarer Wärme zu erfüllen, ist aufgrund der höheren Brennstoffkosten bzw. fehlender Förderung von Biomethan die Investition in eine KWK-Anlage, die 50 Prozent des Wärmebedarfs mit Erdgas deckt, wirtschaftlicher als die Investition in eine KWK-Anlage, die zu mindestens 30 Prozent mit Biomethan betrieben wird.
Vorschlag
Damit die Pflicht zum Einsatz Erneuerbarer Wärme auch den Ersatz von fossilem Erdgas durch erneuerbares Biomethan anreizt, sollte – wie beim Einsatz flüssiger Biomasse – auch der Einsatz in einem Brennwertkessel als Erfüllungsoption anerkannt werden.
Kontakt:
Hauptstadtbüro Bioenergie
Sandra Rostek
Leiterin
ebfgrx@ovbraretvr.qr
T +49 (0) 30 | 27 58 179 00
www.hauptstadtbuero-bioenergie.de
[1] Quelle: Dena / Ecofys / Prognos / Ifeu, Untersuchung zu Primärenergiefaktoren, April 2018, S. 29.