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16.11.2018

Maßnahmen zum Ausbau der Güllevergärung

Mehr Klimaschutz und Erneuerbare Energien mit einer nachhaltigen Tierhaltung verbinden

Das Wichtigste in Kürze

  • Wirtschaftsdünger (Gülle, Mist) emittieren bei einer offenen Lagerung das Treibhausgas (THG) Methan. Die Vergärung von Wirtschaftsdünger in einer Biogasanlage reduziert dessen Methanemissionen auf ein Minimum. Biogasanlagen, die ganz oder anteilig Wirtschaftsdünger vergären, stellen damit eine der wenigen Optionen dar, Treibhausgasemissionen aus der Viehhaltung zu reduzieren.
  • Rund 25 Prozent des in Deutschland anfallenden Wirtschaftsdüngers wird in Biogasanlagen vergoren (Stand: Ende 2017). Dies spart Treibhausgasemissionen von etwa 2,19 Millionen Tonnen (Mio. t) CO2-Äquivalent allein durch die Vermeidung der Methanemissionen aus der Lagerung der Wirtschaftsdünger in der Viehhaltung ein. Hinzu kommt die Vermeidung von THG-Emissionen durch die Bereitstellung klimafreundlicher Energie.
  • Ein realistisches Ziel ist eine Steigerung des Anteils auf 60 Prozent bis 2030. Damit würden gegenüber heute zusätzlich 3,06 Mio. t CO2-Äquivalent in der Wirtschaftsdüngerlagerung vermieden.
  • Das wichtigste Instrument, die Güllevergärung weiter auszubauen und einen Rückbau der bestehenden Gülleanlagen zu verhindern, ist die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Hier sollte vor allem die Sondervergütungsklasse weiterentwickelt und insbesondere auch auf Anlagen ausgedehnt werden, deren EEG-Vergütungszeitraum ausläuft. Weiterhin ist es sinnvoll, ergänzende Instrumente abseits des EEG zu erproben, z.B. Finanzhilfen aus der Klima- oder Umweltpolitik.
  • Darüber hinaus sollten technische Anforderungen im EEG, im Immissionsschutzrecht sowie im Abfallrecht weiterentwickelt werden.

Vorbemerkung

Der Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung strebt für alle Wirtschaftsbereiche ambitionierte Treibhausgaseinsparungsziele an. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Einhaltung der Klimaziele bis 2030 gesetzlich verankert wird. Für die Landwirtschaft bedeutet dies eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen (inklusive der in der Landwirtschaft verursachten energetischen Emissionen) um 31-34  Prozent bis 2030 gegenüber 1990. Die Emissionen der Landwirtschaft betrugen 2016 knapp 65 Mio. t CO2-Äquivalent, wovon rund 32 Mio. t CO2-Äquivalent auf Methan entfallen. Diese stammen aus der Verdauung von Wiederkäuern sowie aus der Lagerung von Wirtschaftsdüngern (Gülle und Mist). Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger vergären, fangen die bei der Lagerung anfallenden Methanemissionen auf und nutzen diese energetisch. Dadurch werden nicht nur in der Landwirtschaft Treibhausgase verringert, sondern auch im Energiesektor (Wärme und / oder Strom) oder dem Verkehrssektor durch den Ersatz fossiler Energieträger. Die Vergärung von Wirtschaftsdüngern in Biogasanlagen stellt damit einen effizienten Weg dar, landwirtschaftliche (und energetische) Treibhausgasemissionen zu reduzieren und so die Sektorziele des Klimaschutzplans und die nationalen Klimaziele zu erreichen.

Zudem führen ein Ausbau der Güllevergärung – sowie der Ausbau der Bioenergieerzeugung generell – zum Aufbau von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen im ländlichen Raum. Auf diese Weise stellt der Ausbau der Güllevergärung nicht nur eine entscheidende Maßnahme für Klimaschutz, Kreislaufwirtschaft und Emissionsminderungen in der Landwirtschaft, sondern auch eine wichtige strukturpolitische Maßnahme für den ländlichen Raum dar.

Dieses gemeinsame Positionspapier der Bioenergie-Verbände stellt unter anderem auch eine Konkretisierung der „Klimastrategie 2.0“ des DBV vom Januar 2018 dar, mit dem Ziel, 60 Prozent des Wirtschaftsdüngers in 2030 in Biogasanlagen zu verwerten.

Potenziale

Rund 25 Prozent des in Deutschland anfallenden Wirtschaftsdüngers wird in Biogasanlagen vergoren (Stand: Ende 2017). Dies spart Treibhausgasemissionen von etwa 2,19 Mio. t CO2-Äquivalent ein – allein durch die Vermeidung der Methanemissionen aus der Lagerung der Wirtschaftsdünger in der Viehhaltung. Hinzu kommt die Vermeidung von THG-Emissionen durch die Bereitstellung klimafreundlicher Energie. Nach Berechnungen des Fachverband Biogas e.V. (FvB) liegt das heutige Potenzial an Biogas, das pro Jahr realistischerweise aus Gülle gewonnen werden kann (insbesondere auch durch überbetriebliche Kooperationen und ggf. durch den zusätzlichen Einsatz nachwachsender Rohstoffe), in folgender Größenordnung (Stand: Ende 2017):

 

Biogas

 

Brutto-Strom

(Bem.-Leistung)

Inst. Leistung

(bei doppelter Überbauung)

Vermiedene Methanemissionen

(in CO2-Äquiv.)

Realistisches Potenzial1

30.000 GWh

1.300 MW

2.600 MW

5,25 Mio. t

Bereits genutzt

12.500 GWh

540 MW

1.080 MW

2,19 Mio. t

Freies Potenzial

17.500 GWh

760 MW

1.520 MW

3,06 Mio. t

Im Sinne des Klimaschutzes in der Energie- und Landwirtschaft, im Sinne einer dezentralen Energieversorgung in den Sektoren Strom, Wärme und Kraftstoff sowie im Sinne einer sinnvollen Strukturpolitik für den ländlichen Raum muss es das Ziel der Politik sein, das freie Potenzial der Güllevergärung zu erschließen sowie die bestehende Güllevergärung zu erhalten.

Maßnahmen

1. Sondervergütungsklasse im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) weiterentwickeln

Die Sondervergütungsklasse im EEG ist an sich sinnvoll. Ihre Ausgestaltung ist allerdings nicht ausreichend, das Potenzial der Güllevergärung vollständig zu erschließen bzw. die bestehende Güllevergärung zu bewahren. Zum einen ist die Beschränkung auf 75 Kilowatt installierter Leistung (kW) sehr starr und hemmt effizientere Anlagenkonzepte. Zum anderen ist sie auf Neuanlagen beschränkt, so dass die Güllevergärung in Bestandsanlagen, deren erster Vergütungszeitraum ausläuft, nicht erfasst wird.

 

Vorgeschlagene Maßnahmen:

  1. Die Sondervergütungsklasse sollte von installierter Leistung auf Bemessungsleistung umgestellt werde, so dass Anlagen in dieser Klasse bei gleicher Stromerzeugung Blockheizkraftwerke mit größerer Leistung verwenden können. Diese haben einen höheren elektrischen und thermischen Wirkungsgrad und tragen damit zu wirtschaftlicheren Anlagenkonzepten bei. Zudem könnte dadurch eine saisonale Verschiebung der Güllevergärung von den Sommermonaten (in denen in Betrieben mit Weidehaltung weniger Gülle anfällt) auf die Wintermonate (bei denen der Wärmeeigenbedarf und der Bedarf externer Wärme höher ist) ermöglicht werden.
  2. Die bisherige Begrenzung der Sondervergütungsklasse auf 75 kW wird vielen Viehhaltungsbetrieben nicht gerecht, da dort zum Teil deutlich mehr Gülle anfällt. Die Grenze sollte deshalb auf 150 kW (Bemessungsleistung) erhöht werden.
  3. Bestandsanlagen, deren erster EEG-Vergütungszeitraum ausgelaufen ist, sollten die Möglichkeit erhalten, durch einen Wechsel in die Sondervergütungsklasse für Gülleanlagen einen zweiten Vergütungszeitraum zu erhalten (ggf. mit Abschlag bei der Vergütungshöhe).

2. Anforderungen an Gärproduktlager und JGS-Anlagen in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) weiterentwickeln.

Bei der Güllevergärung bietet es sich an, das vormalige Güllelager als Gärproduktlager zu nutzen. So werden Investitionskosten für neue Lagerkapazitäten eingespart und die Vergärung von Gülle wird für Viehhaltungsbetriebe wirtschaftlich interessanter. Diese Umnutzung wird aber durch fachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidungen in der AwSV gehemmt.

Erstens: Anders als im Düngerecht gelten in der AwSV für Behälter zur Lagerung von Gärprodukten (einschließlich vergorener Gülle) andere Anforderungen als für Behälter zur Lagerung von (unvergorener) Gülle. Eine Umnutzung wird dadurch für den Landwirt weniger attraktiv und das Potenzial zur Reduzierung von Investitionskosten wird unnötig vergeben.

Zweitens: Der bestehende Behälter, der bislang zur Lagerung von Gülle genutzt wurde, wird aufgrund der Umnutzung im Genehmigungsverfahren entweder als Neuanlage oder die Umnutzung als wesentliche Änderung gewertet – der Umgang damit ist im Vollzug enorm uneinheitlich. Die Folge ist, dass unnötige Kosten für die Nachrüstung und Neugenehmigung des bestehenden Behälters oder sogar den Bau eines neuen Behälters entstehen.

Drittens: Die Maßgaben der seit 2017 geltenden Düngeverordnung erfordern vermehrt überbetriebliches oder sogar überregionales Nährstoffmanagement. Dafür ist es erforderlich, Güllebehälter auf einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb für die Zwischenlagerung der Gärprodukte nutzen (sog „externe Gärproduktlagerung“) zu können. In dieser Hinsicht weist die AwSV jedoch eine Regelungslücke auf, so dass es zum jetzigen Zeitpunkt unklar ist, ob bzw. unter welchen Maßgaben die externe Gärproduktlagerung wasserrechtlich zulässig ist bzw. zukünftig sein wird.

Vorgeschlagene Maßnahmen:

  1. Einführung einer Bestandsregelung, die sicherstellt, dass bei der funktionalen Umwidmung eines bestehenden Güllelagers in ein Gärproduktlager die betreffende Anlage als „bestehende Anlage“ und nicht als Neuanlage zu bewerten ist, die im Vergleich zur Neuerrichtung nur bestimmte Vorgaben einzuhalten hat.
  2. Anpassung der AwSV, die zweifelsfrei sicherstellt, dass auch die Lagerung von Gärprodukten in den Güllebehältern anderer Betriebe zulässig ist.

3. Agrarinvestitionsförderung nutzen

In Zukunft sollte stärker berücksichtigt werden, dass die Güllevergärung neben der Energieproduktion auch eine Klima- und Umweltschutzleistung in der Landwirtschaft darstellt. Es erscheint deshalb sinnvoll, die Güllevergärung ergänzend auch durch Regelungen in der Landwirtschaft und/oder durch andere klima- und umweltpolitische Maßnahmen anzureizen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das Verbot der „Doppelförderung“ im EEG nicht verletzt wird. Außerdem muss es ein Einvernehmen mit den anderen Akteuren in der Landwirtschaft geben.

Vorgeschlagene Maßnahme:

Konkret sollten diejenigen investiven Aufwendungen für die abgedeckte Lagerung von Gülle und Gärresten in Biogasanlagen förderbar sein, die überwiegend Gülle/Mist vergären (Gülleanteil mindestens 50 Prozent). Zum Beispiel könnte beim Stallaus- oder –neubau eine Investitionshilfe aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAK) gewährt werden, sofern sichergestellt wird, dass die Gülle bzw. der Festmist einer Biogasverwertung zugeführt wird. Eine strikte Trennung der Vergütung über das EEG (Anlagenbetrieb) und der Agrarinvestitionsförderung (Lager, Abdeckung, ggf. emissionsarme Ausbringung) bliebe gewährleistet. Dazu sollte der GAK-Rahmenplan unter Punkt „1.6.3 Kumulierbarkeit“ um folgenden Satz ergänzt werden: „Vorhaben, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden, sind bei Biogasanlagen für den Anlagenteil abgedeckter Gülle- und Gärrestelager nach dem AFP förderfähig.“

4. Pflicht zur Abdeckung von Gärproduktlagern weiterentwickeln

Eine Vergütungsbedingung im EEG 2017 ist, dass die hydraulische Verweilzeit in dem gesamten gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System der Biogasanlage mindestens 150 Tage beträgt. Anlagen, die ausschließlich Gülle vergären, sind zwar von dieser Pflicht ausgenommen. Doch an vielen Standorten ist die anfallende Güllemenge nicht ausreichend und muss durch den ergänzenden Einsatz von Reststoffen oder nachwachsenden Rohstoffen wirtschaftlich erschlossen werden. Diese Anlagen unterliegen demnach voll der Pflicht zur Sicherstellung der Mindestverweilzeit von 150 Tagen im EEG.

Nach Ansicht der Bioenergieverbände sind selbstverständlich Maßnahmen zu ergreifen, die Methanemissionen aus Gärprodukten zu minimieren. Aber die Einhaltung einer Mindestverweilzeit im gasdichten System ist eine, jedoch nicht die einzige Maßnahme, um Methanemissionen aus der Gärproduktlagerung zu minimieren. Auch die Effizienzsteigerung des Vergärungsprozesses, z.B. durch vorgelagerten Aufschluss der Substrate, die über das Restgaspotenzial überprüfbar ist, oder Verfahren der Gärproduktaufbereitung, bei denen der Methanisierungsprozess unterbrochen wird, sind technisch mögliche sowie fachlich geeignete Maßnahmen. Darüber hinaus ist die 150 Tage Regelung ausgerichtet auf die Vergärung von – im Vergleich z.B. zu Fetten schwerer abbaubaren – Energiepflanzen mittels einer bestimmten Verfahrensgestaltung (quasi kontinuierliche Nassvergärung mit anschließender Lagerung flüssiger Gärprodukte). Die Regelung ist daher nicht geeignet, auf andere Verfahrensgestaltungen und/oder auf die Vergärung anderer Inputstoffe „1:1“ übertragen zu werden.

Mit der Fixierung auf eine Mindestverweilzeit wirkt das EEG als Innovationshemmnis: Investitionen in Substrat- oder Gärproduktaufbereitungstechnologie bzw. neue verfahrenstechnische Lösungen sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht unnötig und ggf. schlicht unrentabel, wenn das EEG dadurch erreichbare Kosteneinsparung im Behälterbau verhindert.

Vorgeschlagene Maßnahme:

Aus den genannten Gründen sollten die Vergütungsanforderungen zur Vermeidung von Methanemissionen technologieneutraler gestaltet sein. Als Vorbild kann der aktuelle Entwurf der TA Luft dienen. Zur Minimierung der Methanemissionen aus Gärprodukten schreibt der Entwurf vor, dass eine Anlage entweder so konzipiert sein muss, dass Substrat bzw. Gärprodukt mindestens 150 Tage im gasdichten System verbringen, oder dass nachzuweisen ist, dass die Methanemissionen des Gärprodukts unter 1 Prozent des ursprünglichen Methanpotenzials des Substrats liegen. Diese Form der Flexibilität ermöglicht technologische Innovationen (z.B. Substrataufbereitung) und damit ggf. die Senkung von Investitionskosten. Diese Anforderung sollte ins EEG übernommen werden. Sobald die TA Luft in Kraft getreten ist, könnte im EEG auf diese verwiesen werden.

5. Rechtsbereich / Einstufung von Gülle im Abfallrecht (insbesondere EU-Abfallrahmenrichtlinie / Kreislaufwirtschaftsgesetz) weiterentwickeln

Gülle, die zur Vergärung bestimmt ist, fällt prinzipiell in den Geltungsbereich des Abfallrechts. Der Lieferant der Gülle und der Betreiber der Biogasanlage müssen dann die zusätzlichen Anforderungen des Abfallrechts erfüllen. Dies kann Betreiber davon abhalten, Gülle einzusetzen. Zwar können die zuständigen Behörden die Gülle als „Nebenprodukt“ einstufen und damit Lieferant und Betreiber von diesen Anforderungen befreien. Das Prozedere für diese Bewertung als Nebenprodukt ist jedoch aufwändig und schreckt insbesondere Wirtschaftsdünger aufnehmende Betriebe ab.

Vorgeschlagene Maßnahme:

Grundsätzlich sollte Gülle, die zur Verwendung in einer Biogasanlage bestimmt ist, wieder vom Geltungsbereich der EU-Abfallrahmenrichtlinie und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ausgenommen werden. Solange dies nicht realisiert ist, sollte die Einstufung von Gülle als Nebenprodukt i.S.d. Abfallrechts möglichst unbürokratisch und bundesweit einheitlich umgesetzt werden.

6. Pferdemist als „Gülle“ im Sinne des EEG 2009 anerkennen

Bei der Ausgestaltung des Güllebonus im EEG 2009 wird als Definition von „Gülle“ auf die damals gültige aber inzwischen aufgehobene EG-Verordnung Nr. 1774/2002 verwiesen. Diese umfasst zwar die für Biogasanlagen typische Schweine- und Rindergülle sowie Rinderfestmist, Pferdemist jedoch nur von Schlachttieren (Nutztieren). Folglich wird der Einsatz von Pferdemist aus Reitställen nicht über den Güllebonus angereizt und kaum in Biogasanlagen eingesetzt.

Vorgeschlagene Maßnahme:

Um auch den Einsatz von Pferdemist anzureizen, sollte bei der Ausgestaltung des Güllebonus auf die neue EG-Verordnung Nr. 1069/2009 verwiesen werden, die die alte Verordnung ersetzt und Pferde grundsätzlich als Nutztiere und deren Mist somit als Gülle einstuft.                                                                                  

Kontakt:

Hauptstadtbüro Bioenergie
Sandra Rostek
Leiterin
ebfgrx@ovbraretvr.qr
T +49 (0) 30 | 27 58 179 00
www.hauptstadtbuero-bioenergie.de

 

[1] Angenommen wird, dass bis zu 60 Prozent des heute anfallenden Wirtschaftsdüngers realistischerweise für die Vergärung erschlossen werden können; für die Umrechnung in Strommengen bzw. installierte elektrische Leistung wird ein Wirkungsgrad von 38 Prozent angesetzt..