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10.09.2025
Positionspapier mit Vorschlägen zur Stärkung der Produktion und Nutzung von Biomethan & Bio-LNG
Das Wichtigste in Kürze 1. Die heimische Produktion und Nutzung von erneuerbarem Methan bietet vielfältige Chancen für ein resilientes und kosteneffizientes Energiesystem: Saisonale Energiespeicherung, Überbrückung von Dunkelflauten, stoffliche Nutzung, Diversifizierung der Energieversorgung und deren Einbindung in den europäischen Binnenmarkt, Einsparung von Kosten beim Aufbau von Strom- und Wasserstoffinfrastruktur. 2. Biomethan und Bio-LNG sollten zukünftig in politischen Strategien und der Infrastrukturplanung verstärkt berücksichtigt werden. Die Nationale Wasserstoffstrategie sollte zu einer Strategie für erneuerbare Gase weiterentwickelt werden, die auch das Biomethan-Ziel aus dem RePowerEU-Plan adressiert (35 Milliarden Kubikmeter in 2030). Die Systementwicklungsstrategie sollten Fernleitungsinfrastruktur für den europäischen Gashandel sowie Gasverteilnetze für den regionalen Biomethantransport berücksichtigen. 3. Es sollten so schnell wie möglich Nachfolgeregelungen zur Gasnetzzugangsverordnung geschaffen werden, die am 31.12.2025 ausläuft.
10.09.2025
Mit erneuerbarem Methan resilient und kostengünstig in die Zukunft
Berlin, 10.09.25: Heute veröffentlichen die Verbände im Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) ihre Vorschläge zur Stärkung der Produktion und Nutzung von Biomethan und Bio-LNG. Das umfangreiche Positionspapier beleuchtet dabei sowohl den Ab-bau von Hemmnissen bei der Produktion und Einspeisung als auch die Stärkung relevanter Absatzmärkte.
04.09.2025
Stromsteuer-Novelle darf Biomasse nicht mit fossilen Energien gleichsetzen
Berlin, 03.09.2025 – Heute hat das Bundeskabinett den Kabinettsentwurf zur Novellierung des Energie- und Stromsteuergesetzes beschlossen. Die Verbände im Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) bemängeln weiterhin den nicht hinnehmbaren Umstand, dass Biomasse per Definition aus dem Begriff der „erneuerbaren Energieträger“ im Sinne des Stromsteuerrechts gestrichen werden soll.
29.08.2025
RED III-Umsetzung muss Praxistauglichkeit und Betrugsprävention sicherstellen
Berlin 29.08.2025: Heute endet die Stellungnahmefrist des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zu den Referentenentwürfen zur Biokraftstoff- und Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung. Diese dienen der Umsetzung der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien (RED III) im Bereich Bioenergie. Die im Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) zusammengeschlossenen Verbände begrüßen insbesondere die vor-gesehenen Maßnahmen zur verstärkten Betrugsprävention im Biokraftstoffsektor sowie die Bestandsschutzregelungen für die Treibhausgasvorgaben bei Biogasanlagen und Holzheizkraftwerken. Scharfe Kritik äußert das HBB jedoch an den geplanten Eingriffen des BMUKN in forstwirtschaftliche Regelungen.
29.08.2025
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMUKN zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV
Wichtigste Empfehlungen • Der Entwurf zur Änderung von § 17 Abs. (1) stellt klar, dass Nachhaltigkeitsnachweise ungültig sind, wenn die ausstellende Schnittstelle die Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 nicht erfüllt. Damit wird es künftig möglich sein, Nachweise auch dann abzuerkennen, wenn die letzte Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung zwar im Besitz eines Zertifikats war, dieses aber nachweislich zu Unrecht bestanden hat. Die unterzeichnenden Verbände begrüßen diese Ergänzung ausdrücklich. Die Ergänzung folgt konsequent aus den Erkenntnissen der BLE über Mängel in der Arbeit einzelner Zertifizierungsstellen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 9 Abs. 1 entweder gar nicht oder nur unzureichend überprüft hatten. • Die geplante Einschränkung des Vertrauensschutzes in § 17 Abs. 2 ist zu begrüßen, da bisher selbst gefälschte Nachhaltigkeitsnachweise auf die THG-Quote anrechenbar waren. Da ein Nachweis der Kenntnis beim Käufer faktisch unmöglich ist, konnten Hinweise auf Betrug ignoriert und Nachweise nach deren Übertragung auf Dritte kaum noch gelöscht werden. • Die Vorgaben zur Anwendung zur UDB berücksichtigt nicht den zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Anlagenbetreiber, Landwirte und Biogasproduzenten. Doppelte Dateneingaben in Nabisy und der UDB müssen vermieden werden, entweder durch Integration der Funktionen der UDB in Nabisy oder dadurch, dass die verpflichtende Nutzung von Nabisy bei Einführung der UDB aufgehoben wird. Zudem sind ausreichend lange Übergangsfristen und Buchungszeiträume erforderlich, um die Umstellung praktikabel zu gestalten. • Die Verbände plädieren für die Einführung eines staatlichen Registrierungsverfahrens für Produzenten fortschrittlicher Biokraftstoffe sowie weiterer erneuerbarer Kraftstoffe aus Drittstaaten, deren Anrechnung auf die Quote nicht gedeckelt ist. • Durch die Aufnahme von Heideland als No-Go-Area ist die energetische Nutzung dort geernteter Biomasse ausgeschlossen – selbst wenn diese nur aus Naturschutzpflege stammt. Da die Mahd zentral für den Erhalt artenreicher Heiden ist und dabei Biomasse anfällt, erscheint dieses Verbot nicht nachvollziehbar. Sinnvoll wäre, die bestehende Ausnahmeregelung für von Naturschutzzwecken geerntete Biomasse ausdrücklich auch auf Heideflächen auszudehnen.
29.08.2025
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMUKN zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-Na
Wichtigste Empfehlungen Die unterzeichnenden Verbände begrüßen die Übernahme der Bestandsschutzregelung aus der RED III in § 6 Abs. 4. Für Bestandsanlagen vor dem 20.11.2023 gilt damit die THG-Regelung nach RED II bzw. BioSt-NachV, was in den meisten Fällen keinen Nachweis der THG-Minderung erfordert und damit eine erhebliche Entlastung darstellt. Allerdings sollte die Regelung nicht nur die THG-, sondern auch die Flächenkriterien umfassen, da RED III hier keine Unterscheidung vorsieht. Für Anlagen, die dennoch neu den THG-Minderungsvorgaben unterliegen, stellt die Treibhausgasberechnung nach einer komplexen Methodik eine große Herausforderung dar. Für nicht in Anhang VI der RED aufgeführte Biomassen sollte deshalb die Nutzung von Standardwerten ähnlicher Biomassen ermöglicht werden, die von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen ist.
27.08.2025
Biomassepaket hängt noch in Brüssel – Sonderregelungen zur Sicherung der Kapazitäten dringend erforderlich
Berlin, 27.08.25: Heute hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ausschreibungsbedingungen für die Oktoberausschreibung nach den Bedingungen der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) veröffentlicht und somit ohne die beihilferechtlich relevanten Regelungen des Biomassepakets. Die Bioenergieverbände im Hauptstadtbüros Bioenergie (HBB) warnen in einer Pressekonferenz vor einer massiven Stilllegungswelle und fordern kurzfristige Sonderregelungen für betroffene Anlagen.
18.08.2025
Notifizierungsprozess des Biomassepakets gestartet – ab jetzt zählt jeder Tag
Berlin, 18.08.25: Nach Informationen des Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) hat das Notifizierungsverfahren des Biomassepakets seitens der Europäischen Kommission offiziell begonnen. Wenn die neuen Regelungen in der kommenden Biomasseausschreibung im Oktober Anwendung finden sollen, muss der Genehmigungsprozess in gut einer Woche abgeschlossen werden. Die Verbände im HBB drängen daher auf eine schnelle Entscheidung und warnen vor dem Verlust dezentraler und flexibler Kraftwerksleistung in der Größenordnung mehrerer Gaskraftwerke.
15.08.2025
Umsetzung der Industrieemissionsrichtline muss sich auf EU-Vorgaben beschränken
Berlin, 15.08.25: Heute endet die Stellungnahmefrist für einen Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IED) in nationales Recht. Die Bioenergieverbände im Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) kritisieren insbesondere, dass bei der Umsetzung beabsichtigt wird, deutlich mehr Anlagen unter den Genehmigungstatbestand einer IED-Anlage zu fassen, als EU-rechtlich nötig wäre.
14.08.2025
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2025)
Das Wichtigste in Kürze Nicht mehr IED-Anlagen als EU-rechtlich erforderlich: Die Biogasanlagen adressierenden Genehmigungstatbestände müssen so gestaltet werden, dass die europarechtlichen Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden und nicht - wie bisher - aufgrund nationaler Regelungen mehr Anlagen als IED-Anlagen eingeordnet werden, als notwendig. Anforderungen der IED nicht auf genehmigungsbedürftige Anlagen ausweiten: Im Factsheet wird eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben suggeriert. In den Entwürfen finden sich aber an mehreren Stellen Vorgaben der IED, die sich als allgemeine Anforderungen an alle genehmigungsbedürftigen Anlagen richten. Auch die europäisch erarbeiteten BVT-Schlussfolgerungen werden mit dem aktuellen Stand der Technik gleichgesetzt, was laut Begriffsbestimmung eine Ausweitung auch auf Zukunftstechniken darstellt.